Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 3 (1900)
- Article
- Liebe und Gerechtigkeit in den Begriffen Gott und Mensch
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 125 (sequence 52)
- Language
- German
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126 Auge. Und der Ersatz bezieht sich zugleich auf eine fünffache Rücksicht. Bei Verletzungen, die Bettlägrigkeit zur Folge haben, muß, wie in der Paralellstelle (2. M. 21, 24) die vorhergehenden Verse 18, 19 besagen, die Versäumniß erstattet werden, und außerdem wird die Heilung zur rechtlichen Pflicht gemacht. Schon diese beinah unmittelbar vorhergehenden Verse machen es schlechterdings sinnwidrig, daß Auge um Auge die Wiedervergeltung im strikten Sinne bedeuten könnte. Denn dann müßte der erste Geschädigte dem zweiten die Versäumniß erstatten; und da auch er vermuthlich bettlägerig werden wird, ihm auch noch den Arzt beschaffen und die Kurkosten bezahlen. So ginge das Urtheil noch über das des weisen Daniel .hinaus. Zudem hat der Talmud außer den drei im Gesetz ausdrücklich namhaft gemachten Momenten des Schadens, der Versäumniß und der Heilung, noch zwei andere hinzugefügt, die nicht minder wichtig sind, aber deren Ersatzbestimmung um so schwieriger wird: nämlich Schmerz und Schande. Nun freilich würden diese bei der regelrechten Talion am sichersten zur Berücksichtigung kommen; ebenso aber auch am widersinnigsten. Keinem Lebewesen darf Schmerz zugefügt werden, (צער בעלי חיים) und hier soll das Gesetz dieses Verbot in ein Gebot umkehren. Ferner: ״Die Ehre Deines Nächsten sei Dir so theuer, wie die eigne." (Spr. d. Väter, K. 2) Und hier soll die Schändung des Nächsten ein Gebot sein? Vielleicht aber liegt der eigentliche Grund des unseligen Mißverständnisses in nichts Anderem, als darin, daß man das Princip der Ehre nicht als den leitenden Grundsatz in diesem ganzen Vergeltungsrechte erkannt hat. Bevor wir dazu übergehen, sei nur noch erst hervorgehoben, daß es auch an einem einfachen Wortbeweis nicht dafür fehlt: daß nur der Ersatz hier gemeint sein könne. 3. Das Gesetz formulirt einen Unterschied zwischen Mensch und Thier. Im 3. B. M. 24, 18, also unmittelbar dem den Nächsten betreffenden Verse vorangehend, heißt es: ״Und wer das Leben eines Viehs erschlägt, soll es bezahlen: Leben um Leben." Also wird die Bezahlung des Thieres mit dem juristischen Kunstausdruck ״Leben um Leben" bezeichnet. So ist jeder Mißverstand bei ״Auge um Auge" ausgeschlossen. Denn, um es