Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 3 (1900)
- Article
- Liebe und Gerechtigkeit in den Begriffen Gott und Mensch
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 51)
- Language
- German
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125 schlägt, soll getödtet werden. Ein Recht soll Euch sein: Wie der Fremdling, so soll der Eingeborene sein; denn ich bin der Herr, euer Gott." (3. M. 24, 18—22.) Gott der Herr macht keinen Unterschied zwischen Fremden und Eingeborenen. So erklärt Jbn Esra den Schlußsatz. Sollte nicht auch diese Gleichgültigkeit des jüdischen ״Nationalgottes" gegen den Unterschied zwischen dem Israeliten und dem Fremdling den Fingerzeig enthalten, der das Näthsel der Vergeltung bei diesem Strasproblem zur Lösung bringt? Sollte wirklich der Gott der Versöhnung dazu sogar vom Noachiden das Recht fordern, damit er den angeblichen Shylock- Kniff zum Gesetz machte? Dann würde die Wohlthat gegen den Fremdling vielmehr zur Plage werden, und gegen den Enkel erst recht. Versetzen wir uns diesem alten, im 17. Jahrhundert allerdings, wie wir sehen werden, abgeworfenen Irrwahn gegenüber in den Geist der Versöhnungsvergeltung, so können wir den Sinn dieses Gesetzes nicht verfehlen. Wenn der Leib an einem wichtigen Gliede verletzt wird, so kann der Naturtrieb der Rache verleitet werden, das Leben des Verletzenden dafür verantwortlich zu machen. Das Gesetz besagt daher, 1. daß das Glied des Leibes nicht als der ganze Leib betrachtet werden dürfe. Nur für das Leben darf kein Lösegeld genommen werden; wohl dagegen für das einzelne Glied. Der Rachedurst wird dadurch gedämpft; das alte naive Recht der Rache abgegraben. Leibesbeschädigungen gehören vor's Gericht, sind der Privatrache durchaus entzogen. Es giebt keinen Blut-Erlöser dafür. Und sie sind vom Morde grundsätzlich zu unterscheiden. Indessen wenn auch das einzelne Glied nicht für den ganzen Leib gelten kann, so ist doch der Leib die Gesammtheit der Gliedmaßen, und jedes Glied, zumal die wichtigen Sinneswerkzeuge, müssen daher vor Schaden kräftig geschützt werden. 2. Das Gesetz bedeutet daher die Genugthuung durch einen sachgemäßen Ersatz. Die Glieder des Leibes sollen je nach ihrer Funktionsleistung beurtheilt, und für den Ersatz abgeschätzt werden. Der Ersatz des Auges für das Auge, der Ersatz des Zahnes für den Zahn. Für den Zahn wird der Ersatzanspruch nicht so hoch -sein dürfen, wie für das