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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1900-01-01 · 3 (1900) · p. Seite 87

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
3 (1900)
Article
Liebe und Gerechtigkeit in den Begriffen Gott und Mensch
Date
1900-01-01
Page
Seite 87 (sequence 14)
Language
German
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88 Fremdling - Beisaß als Bruder bezeichnet. Und da soll er nicht einmal Nächster sein? Wir bedauern, hier auf einen ärgerlichen Verstoß in der Uebersetznug von Kautzsch Hinweisen zu müssen. In seiner Bibel-Uebersetzung lautet der Vers: ״Und wenn dein Bruder verarmt, daß er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihn aufrecht erhalten als Fremdling und Beisassen". Das wäre allerdings eine merkwürdige Art der Aufrechterhaltung eines verarmten Bruders, daß man ihn zum Fremdling und Beisassen begnadigt! Glücklicherweise fehlt es zu dieser Art von Armenversorgung an jeder rechtlichen Möglichkeit. Wie könnte der Israelit ein Fremdling- Beisaß werden? Luther hatte sich wenigstens damit ge- Holsen, daß er anstatt des Aufrechterhaltens übersetzt: ״du sollst ihn ausnehmen als Fremdling oder Gast". Es muß auch bemerkt werden, daß Kautzsch, der sonst in geradezu abschreckender Häufigkeit anstatt Bruder das ebenso sprachlich wie dem Sinne nach unbiblische Wort ״Volksgenösse" setzt, hier richtiger Weise Bruder sagt. Wenn aber, wozu er hier gezwungen wird, der Bruder nicht schlechterdings den Volksgenossen bedeuten muß, warum übersetzt er denn nicht, wie es allein richtig ist, nicht nur nämlich nach der unzweifelhaften Construction dre Worte, sondern, wie es allein einen logischen Sinn giebt? Der Fremdling ist hier als Bruder bezeichnet. Uebrigens nicht vereinzelt hier. ״Es kommt die Zeit, alle die Völker und Zungen zu sammeln, und da thue ich an ihnen ein Wunder, daß sie alle eure Brüder aus allen Heiden als GäbeJahve'n darbringen, sowie die Kinder Israel die Gabe in reinem Gefäße zum Jähvehause bringen — daß ich auch von ihnen welche nehme zu Priestern, zu Leviten" (Jes. 66,18, 20,21: Uebersetzung von Ewald). Ueberblicken wir nochmals diese Reihe der Gesetze, so sehen wir, daß in einigen derselben der Fremdling genannt ist, weil böser Wille an ihm eine Ausnahme als zulässig erdenken könnte; daß dagegen bei anderen nur der Nächste steht, weil jegliche Ausnahme unlogisch wäre. Oder sollte etwa das Verbot des Diebstahls und des Meineids nur gegen den Volksgenossen gelten, obwohl sie in den Zehn

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