Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 3 (1900)
- Article
- Wohlthätigkeit im talmudischen Zeitalter
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 65 (sequence 6)
- Language
- German
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66 maligen Einsammelns zögert die Gerechtigkeit nicht, sollte etwa jemand beim Einsammeln, seinen Nachbar benachtheiligend, einen Theil verbergen und für sich behalten, mit ihrem Urtheil: ״Möge man chn zwingen, fortzugehen" und „was er schon bekommen habe, möge ihm fortgenommen werden". Auch ist keinerlei Bevorzugung gestattet. „Wer den Einen zurückweist und dem andern giebt, der ist ein Betrüger des Armen", so wird er ernsthaft ermähnt. Für Wohlthaten überhaupt giebt es wohl Fälle, die einen Vorzug verlangen, ja gewisse Regeln der Rangordnung. Verwandte z. B. haben in jedem Falle den ersten Anspruch, und ein Kind, das seine Eltern erhält, oder selbst ein Vater, der erwachsene Kinder ernährt zu dem Zweck, daß sie „wohl bewandert im Gesetz werden und gute Sitten annehmen", wird unter denen, die Zedaka ausüben, sehr hoch gehalten; serner heißt es: „Die Armen, welche Nachbarn sind, müssen vor allen andern berücksichtigt werden; die Armen seiner eigenen Familie vor den Armen der eignen Stadt, und die Armen seiner eignen Stadt vor den Armen einer andern Stadt". Diese Auffassung von ״ch.ari-fcy begins at hörne“ ist an einer andern Stelle gewissermaßen zu einer speciellen Tabelle von Rangordnung der anerkannten Almosenempfänger ausgearbeitet, und fonderbar genug, als erste unter all den zu beobachtenden Bestimmungen findet sich folgende: „Wenn ein Mann und eine Frau sich um Unterstützung bewerben, soll man zuerst der Frau, dann dem Manne helfen". Eine Erklärung, vielleicht eine Rechtfertigung dieser milden Voranstellung der Frauenrechte wird in dem weiteren Ausspruch gegeben: „Der Mann ist gewohnt, herumzuwandern, die Frau aber ist es nicht", und „da ihre Empfindung für Sittfamkeit (modesty) schärfer ist, gebührt es sich, daß sie vor dem Manne genährt und gekleidet werde". Wie es nun einen anerkannten Gradmesser für das Recht zu nehmen gab, war in gleicher Weise auch dem Verdienst des Gebens eine Rangordnung eingeräumt. Acht an der Zahl sind die sogenannten „Stufendes Almosenspendens". Das merkwürdige Verzeichniß stellt am höchsten — wie es scheint, mehr nach der Art der Berücksichtigung des Armen als dem Geben an sich — denjenigen, der dem „Niedergeschlagenen"