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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1904-01-01 · 7 (1904) · p. Seite 107

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
7 (1904)
Article
Die jüdische Staatsverfassung
Date
1904-01-01
Page
Seite 107 (sequence 17)
Language
German
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IRI
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107 Einen Anhaltspunkt haben wir in einem Bericht Josephus'. Er erzählt uns (Jüd. Krieg IV, 5, 4), daß, nachdem die römerfeindlichen Zeloten den Sieg davongetragen hatten, sie durchaus einen geachteten, ihrem Treiben widerstrebenden Bürger aus dem ״Wege räumen wollten. Sie verfuhren aber nach der Art der Schreckensmänner während der französischen Revolution, indem sie den Schein der geordneten Rechtspflege wahrten. Zu diesem Zwecke beriefen sie durch förmliche Ernennung siebzig, mit Aemtern betraute Bürger als machtloses Scheingericht, vor dem sie den Sacharja b. Baruch des Einverständnisses mit Vespasian anklagten. Es geht daraus hervor, daß nur beamtete Personen, d. h. also nur Männer, die bereits ein Amt im Tempel, im Staatsdienst oder in einer Stadtbehörde besaßen, zu Synhedrialmitgliedern ernannt werden konnten. So lange die Schreckensmänner wenigstens diese Form wahren zu müssen glaubten, hatten sie auch mit ihrer Anklage gegen Sacharja kein Glück, denn das so gebildete Synhedrion sprach den Angeschuldigten frei. Jetzt machten die Leute die Sache einfacher, indem sie den Unglücklichen im Tempel niederschlugen und die Richter mit Hohn und Spott auseinanderjagten. Das Synhedrion tagte für gewöhnlich im Tempel, wo ihm eine Halle zur Verfügung stand; nach manchen Aeußerungen in den Evangelien fanden mitunter die Sitzungen auch beim Hohenpriester statt; indes ist dies nicht sehr wahrscheinlich. Ueber die Art der Abstimmung und der Beschlußfassung ist uns nur in den talmudischen Schriften etwas mitgeteilt; aber auch dies kann nur auf den obersten Gerichts- Hof Anwendung finden. Was die Kompetenz des Synhedrions betrifft, so muß man vor Allem berücksichtigen, daß sie nicht zu allen Zeiten gleich war; es kommt sehr viel auf die Machtstellung des jeweiligen Königs oder Hohenpriesters an. Außerdem liegt eine große Schwierigkeit darin, daß die talmudischen Quellen stets von einem Synhedrion als oberstem Gerichtshof sprachen, während wiederum die anderen Quellen (Josephus und das Neue Testament) das politische Synhedrion, den hohen Rat, behandeln. Es kommt noch dazu, daß die verschiedenen Gewalten im Staat keineswegs von einander getrennt waren. Der hohe Rat war eine politische Körper-

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