Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1903-01-01 · 6 (1903) · p. Seite 64

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
6 (1903)
Article
Das altjüdische Schulwesen
Date
1903-01-01
Page
Seite 64 (sequence 17)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3111067-3111078-3112166--1540-3112247
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 64 — Lebens^) mit dem vollendeten fünften, den in ,der Traditionskunde mit dem zehnten Jahre zugeführt werden. Jedoch beginnt nach jener alten Verordnung, die man bisher Josua ben Gamala zuschrieb, die Schulpflicht mit dem sechsten oder siebenten Jahre., Unter den Regeln, die Rab, die große Autorität Babyloniens, einem Schulmeister gab, befindet sich auch das Verbot,^) Kinder unter sechs Jahren aufzunehmen. Auch eine volksthümliche Regel, die ein anderer babylonischer Gelehrter, Abaji, mitteilt,nennt das sechste Jahr als die Zeit, in der der erste Unterricht zu beginnen hat. Eine obere Grenze für die Schulpflichtigkeit gab es nicht.. Doch scheint das dreizehnte Jahr, als der Beginn der religionsgesetzlichen Mündigkeit^), eine solche Grenze gebildet zu haben. In einer Dichtung des im dritten Jahrhundert blühenden Agadisten Rabbi Levi^) über die gemeinsame Erziehung Jakobs und Esaus heißt es, daß beide zusammen in die Schule und aus der Schule gingen, bis zu ihrem dreizehnten Jahre. Dann trennten sich ihre Wege: Jakob suchte die Lehrhäuser, Esau die Götzentempel auf. In dem Ausspruche über die Altersstufen des menschlichen Lebens wird das fünfzehnte Lebenjahr als der Beginn des höheren, mit dem Namen Talmud bezeichneten Studiums genannt. — Josephus nennt sein vierzehntes Jahr, als den Abschluß seiner ersten Studien. Er war, wie er in seiner Autobiographie berichtet,^) als Knabe von etwa vierzehn Jahren im Wissen so vorgeschritten, daß die Hohepriester und die Vornehmen der Stadt ihn besuchten, um besonders gründliche Auslegungen des Gesetzes von ihm zu hören. Josephus hat allerdings keine öffentliche Schule besucht; als Sohn einer vornehmen hauptstädtischen Familie wurde er, zugleich mit seinem Bruder, von Hauslehrern unterrichtet, wie denn auch sonst in unfern Quellen häufig genug Hausse) Mischna Aboth o. 5 Ende. 52) Baba Bathra 21a. Kethub. 50 a. 54) Misch na Ab oth c. 5 Ende; Gen. r. c. 63 (Eleasar b. Simon). 55) Gen. r. c. 63, Tanchuma B. Toledoth 2. - SS) Vita c. 2.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.