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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1899-01-01 · 2 (1899) · p. Seite 91

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
2 (1899)
Article
Die Hochschulen in Palästina und Babylon
Date
1899-01-01
Page
Seite 91 (sequence 9)
Language
German
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91 Uns kommt es hier zunächst darauf an, den Nachweis zu führen, daß es ein alter Jrrthum ist, wenn man noch immer meint, das jüdische Lehrhaus habe sich allmählig aus dem Synhedrion herausgebildet, sondern daß thatfächlich der oberste Gerichtshof im eminentesten Sinne eine Hochschule gewesen, noch bevor er den Namen Synhedrion gehabt hat. Hierbei gilt es vor allem zu wissen, daß die jüdische Hochschule nicht nur ursprünglich, sondern fast fünfzehn Jahrhunderte lang etwas ganz Anderes war, als sie heute ist. Wir verstehen heute unter Hochschule eine Anstalt, an der Docenten wissenschaftliche Vorlesungen über verschiedene und doch unter einander zusammenhängende Disciplinen halten; unter Akademieen wieder aus den hervorragendsten Gelehrten zusammengesetzte Körperschaften, die weniger die Verbreitung als die Erweiterung der Wissenschaft im Auge haben. Die nächst das Bouleuterion auf dem Tempelberge betrifft, wird ja nur der talmudische Bericht auch von Josephus bestätigt; in Bezug auf das Präsidium aber kann und darf man den Darstellungen des Josephus und der Evangelien nur insofern Glauben schenken, als sie von rein politischen Verhandlungen berichten. Oder ist es wirklich denkbar, daß ein Hohepriester, der zuweilen gar nicht hebräisch lesen konnte, bei Verhandlungen über religionsgesetzliche Dinge den Vorsitz geführt haben soll? Nein. Es gab gewiß drei verschiedene Gerichtshöfe von je 23 Mitgliedern, die zusammen, wie schon Herzfeld annimmt, das große Synhedrion bildeten; einen in der Quaderhalle, welcher sich mit allgemein religiösen Dingen, einen zweiten zwischen der Tempelhalle und der Tempelmauer, der sich ausschließlich mit Kultusfragen des Tempels befaßte und höchstwahrscheinlich nur aus Priestern bestand, einen dritten endlich aus dem Tempelberge, in der Nähe des Xystos, der den Lokalgerichtshof Jerusalems bildete. Diese 3X23 Synhedrialmitglieder hatten als großes Synhedrion, freilich an zwei verschiedenen Berathuugs - Plätzen, zwei Präsidenten, den Hohepriester, der in politischen Angelegenheiten, die im Bouleuterion verhandelt wurden, und einen Schriftgelehrten, der in den religionsgesetzlichen Verhandlungen in der Quaderhalle den Vorsitz führte. So erhalten wir nicht allein 71 Mitglieder des großen Synhedriums, sondern verstehen auch, daß es in der Quaderhalle selbst zwei Präsidenten gab, den ständigen des dort tagenden 23-Richterkollegiums und den eigentlichen Voftitzenden des großen Synhedriums, daß mithin die Paare (Sugoth) in Wirklichkeit bestanden haben. Ob jedoch der Hohepriester immer als Mitglied des großen Synhedriums gegolten, scheint nicht ausgemacht zu sein; auf diesem Zweifel beruht die allerdings nicht recipirte Annahme, daß das große Synhedrium nur 70 Mitglieder hatte (vgl. Sanhedrin 1, 6).

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