Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1898-01-01 · [1] (1898) · p. 169

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
[1] (1898)
Article
Die mittelhochdeutsche Sprache bei den Juden
Date
1898-01-01
Page
169 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3111067-3111068-3111208--0186-3111418
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

169 wird darin mitgetheilt, daß in einer Streitsache zwischen R. Tobia und R. Friedet der Elftere darauf bestand, daß die Verhandlungen in deutscher Sprache abgefaßt werden, während Letzterer behauptete, daß sein Anwalt deutsch zu schreiben nicht verstehe. Jakob Weil antwortete auf eine diesbezügliche Anfrage, daß aus einer Synode in Nürnberg, in der verschiedene Einrichtungen getroffen wurden, auch beschlossen wurde: Wenn die eine Partei die Verhandlungen in deutscher Sprache verlange, müsse die andere sich dareinfügen. Wenn also. R. Friede! selbst nicht deutsch schreiben könne oder auch sein Anwalt diese Kenntniß nicht besitze, so müsse er einen Anwalt nehmen, der ja deutsch verstehe. DieKehrseite lernen wir in einem Rechtsbescheide Bacharachs ('WH am No. 45) kennen. Dort wird nämlich von einem jüdischen Anwalt berichtet, der seine jüdischen Clienten vor dem christlichen Gerichte zu vertreten habe, aber nicht die geringste Kenntniß von deutscher Schrift besitze, daher er die Gründe der Parteien einem christlichen Schreiber in die Feder dictire, der sie dann in eine Form zu bringen habe, wofür dieser sonst jedesmal 20 Kreuzer erhalte, vou dem jüdischen Anwalt aber, der ihm täglich zu verdienen gebe, nur 15 Kreuzer nehme. Hierbei entsteht nun solgeude Rechtsfrage: Es kommen alltäglich ganz ehrsame Leute zu dem jüdischen Anwalt und tragen ihm ihre Streitsache vor, damit er ihnen Rath ertheile. Er setzt ihnen seine Gründe auseinander und fordert sie dann auf, diese schriftlich zu formuliren und das deutsche Schriftstück dem zuständigen Richter zu übergeben. Jene aber, die ihn consultiren, pflegen dann, sei es aus Vornehmthuerei oder Trägheit, den jüdischen Anwalt zu ersuchen, dies Alles durch den christlichen Sekretär selbst besorgen zu lassen. Ihm selbst aber zahlen sie kein Honorar, obgleich er weiter keinen Erwerb hat, weil sie knauserige Leute sind und er ein anständiger Mann ist, der sich schämt, für sich Bezahlung zu fordern. Wenn sie nun von ihm die gefertigten Schriftstücke abholen, macht er die Rechnung aus 30 Kreuzer jür jede Piece, wiewohl er dem Schreiber nur 20 Kreuzer gezahlt hatte, um 10 Kreuzer für seine Mühe zu gewinnen und den Boten zu halten, der fortwährend Laufereien habe. In der Antwort wird dieses Verfahren unter gewissen Bedingungen nicht als unstatthaft erklärt; die von allen Seiten dafür herbeigefchafften Materien beweisen,wie streng manes mitdemjüdijchenRechtsbegriffenimmt. —

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.