Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1916-1917)
- Issue
- Heft 9 (Dezember 1916)
- Article
- Grundlagen des Nationaljudentums
- Date
- 1916-12-01
- Page
- 613 (sequence 5)
- Language
- German
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Grundlagen des Nationaljudentums Schlußfolgerung eingestellten Fragen auch die schlichte Frage aufzuwerfen und zu erörtern: ob die Kräfte, denen wir unsere eigenartige Existenz als Volk ohne Land zu verdanken haben, noch bestehen und noch lange bestehen können. Welche Kräfte sind es? Etwa der nationale Selbsterhaltungstrieb? Er hat noch nie die Leistung vollbracht, ein in allen Weltteilen zerklüftetes Volk zwei Jahrtausende als Einheit zu erhalten. Hat er es denn vermocht, unsere nationale Sprache vor Verfall zu bewahren? Hat er nicht vielmehr von einer bedenklichen Unempfindlichkeit gegen die Schmach, daß das jüdische Volk in den „Sprachen der Gojim" lebt, längst Zeugnis abgelegt? Der nationale Selbsterhaltungstrieb stumpft im Widerstreit mit dem fremden Organismus ab und büßt alsbald seine primitive Natürlichkeit ein, verliert die Kraft des National-Unbewußten und hinterläßt bloß ein ideales Wollen, das der inzwischen unbewußt gewordenen Assimilation noch weniger standhalten und höchstens ein „Sterben in Schönheit" erreichen kann. Unsere Religion ist es, in der das Rätsel unserer Dauer im Galuth zu suchen ist, Sie ist die Macht, die uns von allen Völkern sonderte und in aller Zerstreuung einte. Die äußeren Ghettomauern, die von unseren Feinden errichtet wurden, hätten es nie bewirken können. Die inneren Mauern aber, die in unserer Religion gegründet und die wir auf den Wanderweg mitgenommen und in den Siedlungen immer fester ausgebaut haben, diese beweglichen „Zelte Jacob" sind es, die uns überall ein eigenes Heim sicherten. Die jüdische Religion ist reich an Umzäunungen, die unser Gemeinwesen gegen die Umwelt abgrenzen und ihm jede Fremdart fernhalten. Die jüdische Religion ist reich an Formen, die uns im Sein und Schein als Einheit binden und kennzeichnen. Ist sie doch im Gegensatz zu anderen Religionen keine Ideenlehre, sondern Gesetzeslehre. In unsern Gesetzen haben wir das Recht der Selbstbestimmung betätigt. Wir haben unsern Staat, aber nicht unsere Staatsverfassung verloren; wir erretteten sie gleichsam als tragbaren Staat, der uns auch in der Diaspora eine Art nationaler Autonomie ermöglichte. Wohl mußten viele Gesetze nach Verlust unseres Staates außer Geltung kommen, im ganzen und großen blieb jedoch unsere Gesetzesverfassung in Kraft; sie wurde noch erweitert, durch genauere Einzelbestimmungen ergänzt und vervollkommnet. Nur der jüdische Kodex beherrschte und gestaltete unser Leben in all seinen Äußerungen. Nur die jüdische Gerichtsbarkeit war uns maßgebend. Die Landesgerichtsbarkeit haben wir nicht angerufen und ihren Kodex nicht anerkannt. Wurden uns ihre Gesetze aufgezwungen, so haben wir sie als schlimme Verhängungen angesehen, die zu beseitigen oder zu umgehen wir stets bemüht waren. Sie behielten diesen Charakter — als „Gseroth einer frevlerischen Herrschaft" — auch wenn wir genötigt waren, sie durch die Formel: „Das Gesetz der Regierung ist gültiges Gesetz" zu sanktionieren. Deshalb wurde der Angeber („Mossar"), d.h. der einen Juden bei der Regierung denunzierte, als Verräter betrachtet, zu Schadenersatz und anderweitiger Buße verurteilt und aus der Gemeinde ausgestoßen. Unsere Exilfürsten, Gaonim, Rabbanim waren nicht Geistliche und Seelensorger — wie die modernen westlichen Rabbiner, die das Judentum in eine Kirche verwandelten, sich in Anlehnung an die christliche Geistigkeit und Seligkeit gerne nennen; sie waren Vorsteher und Verwalter unseres Gemeinwesens; sie waren Richter, Dajanim; sie waren die obersten Behörden unseres exilarchistischen Staates. Ihre Gerichtshöfe hatten die Befugnis, auch Strafurteile zu fällen und zu vollziehen.