Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1916-1917)
- Issue
- Heft 9 (Dezember 1916)
- Article
- Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen
- Date
- 1916-12-01
- Page
- 582 (sequence 5)
- Language
- German
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582 Max Rosenfeld: Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen. Die Gemeinden, Groß- und Kreisgemeinden, und der Oberste Rat haben das Budgetrecht; sie haben einen Haushaltsplan, sowie die Umlagen auf die Gemeindemitg lieder zu verzeichnen. Bei den Gemeinden bedürfen Haushaltsplan und Umlageliste der Genehmigung des Obersten Rates, was wir als gesunde, demokratische Einrichtung betrachten, zumal den einzelnen Mitgliedern innerhalb einer Präklusivfrist die Möglichkeit gegeben wird, Beschwerde zu erheben. Die Kreisgemeinden haden Haushaltsplan und Festsetzung der Beiträge der einzelnen Gemeinden gleichfalls bem Obersten Rate zur Genehmigung vorzulegen; endlich hat auch der Oberste Rat einen Haushaltsplan aufzustellen und die Beiträge festzustellen, welche ihm von den einzelnen Gemeinden bzw. Kreisgemeinden zu leisten sind. An das Budgetrecht knüpft sich naturgemäß das Recht der Besteuerung, durch Einführung von Gebühren, Abgaben und hauptsächlich das Recht, Umlagen von Einkommen und Vermögen zu erheben; in dringenden Fällen dürfen die Gemeinden, die Groß- und Kreisgemeinden auch eine besondere Umlage ausschreiben. Eine Neuerung bildet die Aufhebung der Höchstgrenze der Steuerleistung und der Abgabefreiheit der Gemeinde vor stände — der jahrhundertealten Privilegien der Kultusgewaltigen und ihrer Nepoten. Da die Erlassung von Bestimmungen betreffend die Finanzwirtschaft und die Zwangsvollstreckung erst in Aussicht gestellt wird, können wir noch manche Vorschläge machen. Es sind dies allgemeine Forderungen der demokratischen Besteuerung: Einführung einer progressiven Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer. Nach dem Tode begüterter Juden und noch an der Bahre wird um die Abgaben gefeilscht, was nicht zu biligen ist; hingegen können ja die Erben eine vorgeschriebene Taxe in die Gemeindekasse abführen. Es ist auch zu erwägen, ob nicht eine populäre, einmalige sehr geringe Abgabe zu leisten ist, an welche das Wahlrecht zu knüpfen wäre. Die Steuer müßte allgemein und so gering sein, daß die Möglichkeit bestünde, daß sie von jedermann entrichtet würde. Dadurch kämen die breiten Schichten in die Lage, ihr Los selbst in die Hände zu nehmen und allmählich im öffentlichen Leben die nötige Schulung zu erhalten. Das Recht der Zwangsvollstreckung bildet die Ergänzung des Rechtes des Budgets und der Besteuerung, es soll erst normiert werden. Dem Einflüsse der Staatsbehörde ist in der Verordnung ein großer Spielraum gelassen; er äußert sich in folgender Hinsicht: in der Ernennung von Mitgliedern der Verwaltung der Kreisgemeinden, des Obersten Rates, in der Bestätigung der Vorsitzenden und Stellvertreter der Groß- und Kreisgemeinden und des Obersten Rates, in der Kontrolle der Tätigkeit aller aufgezählten Organe, durch Entscheidung in letzter Instanz im Falle der Erhebung von Beschwerden. Wir haben es also mit einer Art aufgeklärten Absolutismus zu tun. Trotz der aufgezählten Mängel ist die Organisationsform eine gute Hülle, die mit gutem Inhalte zu füllen ist. Wir hätten gerne gesehen, daß die Verordnung Bestimmungen träfe auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Lebens, richtiger wenn die wirtschaftlichen Fragen mit einbezogen wären, wie z. B. das Genossenschafts¬ und Gewerkschaftswesen, die Emigrationsaufgaben, Arbeitsnachweisbüreaus und dgl. mehr, kurz alles was Sozialpolitik genannt wird. Allerdings gehört „soziale Fürsorge" in den Wirkungskreis der Gemeinden; will man jedoch, daß dies kein leerer Schall bleibe, dann muß man ausdrücklich bestimmen, daß z. B. jede Ge-