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Der Jude · 1916-12-01 · Heft 9 (Dezember 1916) · p. 581

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 9 (Dezember 1916)
Article
Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen
Date
1916-12-01
Page
581 (sequence 4)
Language
German
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Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen Yerwaltungsräte der unmittelbaren Großgemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in geheimer Abstimmung, und zwar entfällt auf je 5000 jüdische Einwohner ein Wahlmann, welcher eine Stimme hat. Das Wahlrecht ist also hinreichend kompliziert. Die Kreisverwaltung wählt aus ihrer Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. Eine ähnliche Institution wie die Versammlung der Gemeindebevollmächtigten ist hier nicht bekannt, was sehr zu bedauern ist. Eine solche Kreisversammlung gliche einem partiellen Judentag im alten Polen, an dessen Traditionen die Verordnung sich nur in manchen Punkten hält. Die Einführung von Kreisversammlungen, und zwar der Vorstände der Gemeinden, würde den Geist der Selbstverwaltung schon erheblich stärken, nicht zu reden von der ungeheuren Bedeutung, die eine allgemeine Versammlung der Bevollmächtigten des Landes hätte, wie es der Reichsjudentag im alten Polen war. Der Oberste Rat der Juden übt die Rechte aus, die der Religionsgesellschaft als Ganzem zustehen, er vertritt die Interessen dieser gegenüber der Landeszentralbehörde. Wiewohl die Verordnung für das Generalgouvernement Warschau erlassen worden ist, so finden wir eine Bestimmung (§35), daß der Oberste Rat „Einrichtungen treffen kann und Einrichtungen errichten, die den Juden des Generalgouvernements oder eines größeren Gebietsteiles gemeinsam sind". Zweifelsohne wird die neue Gemeindeverfassung im ganzen Neu-Polen eingeführt werden. Der Oberste Rat besteht aus 21 Mitgliedern, mit dem Sitz in Warschau. Die Zusammensetzung erfolgt auf folgende Weise: a) vier weltliche und zwei rabbinische Mitglieder ernennt die Landeszentralbehörde; b) zehn weltliche und fünf rabbinische Mitglieder werden durch die Wahlmänner des Kreises gewählt, und zwar auf die Dauer von acht Jahren, während die Funktionsdauer aller anderen Organe der Gemeinden, Kreis- und Großgemeinde vier Jahre währt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, und zwar haben die Wahlmänner für je 50000 jüdische Einwohner ihres Kreises oder ihrer Großgemeinde eine Wahlstimme. Was den Wirkungskreis der Gemeinden anlangt, so besteht er außer der Pflege des religiösen Lebens in der Erziehung der Juden, der Armenpflege und der sozialen Fürsorge, endlich und nicht zuletzt in der Organisierung des jüdischen Schulwesens. Mit Rücksicht auf die Fassung des letzten Absatzes des § 3, wonach der Gemeinde obliegt „solange nicht dem Bedürfnis anderweitig genügend Rechnung getragen ist, durch eine ausreichende Anzahl von Schulen für die Bildung der jüdischen Jugend Sorge zu tragen", wäre eine entsprechende Dotation aus den Mitteln des Landes zu verlangen, um dieser Pflicht nachzukommen. Die Kreisgemeinde vertritt die Interessen der Kreisgemeinde und der Einzelgemeinden vor den staatlichen Kreisstellen, sie unterstützt leistungsschwache Genieinden, unterhält dem ganzen Kreise gemeinsame Anstalten, ist die zweite Instanz im Falle der erhobenen Beschwerde. Die Versammlung der Bevollmächtigten der Großgemeinde hat im großen und ganzen denselben Wirkungskreis wie die Gemeinde, jedoch kann sie Verordnungen über die Erhebung von Umlagen, Gebühren und sonstigen Abgaben ohne Zustimmung des Obersten Rates erlassen. Der Oberste Rat überwacht und leitet das gesamte Tätigkeitsgebiet der Religionsgesellschaft.

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