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Der Jude · 1916-12-01 · Heft 9 (Dezember 1916) · p. 580

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 9 (Dezember 1916)
Article
Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen
Date
1916-12-01
Page
580 (sequence 3)
Language
German
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Max Rosenfeld: die Zahlung einer direkten Steuer, ein Vorgang, der in der jüdischen Gemeinde gewiß gar keine Berechtigung haben kann. Denn die jüdischen Gemeindemitglieder zahlen nicht geringe indirekte Steuern (Koscherfleisch usw.), und zwar sind es gerade die ärmsten Kreise, die fast ausschließlich diese Steuer leisten, weil die Reichen es nicht streng mit der rituellen Kost, dem rituellen Bad, mit der Synagoge halten. Der eine noch so geringe direkte Steuer zahlende Bürger ist privilegiert dank der Tatsache, daß seine Steuerleistung mehr zum Vorschein kommt. Dieses verderbliche Moment, daß nur direkte Steuerzahler mitzureden haben, schlich sich leider auch in die Verordnung ein und es wird, wie überall, bewirken, daß sehr breite Schichten bei der Wahl stumm sein werden und in der Folge das Interesse an der Gemeindeverwaltung verlieren. Die Praxis der Gemeinden in Österreich beweist ja hinlänglich, daß kaum 10 °/0 der jüdischen Bevölkerung infolge dieser Wahlordnung zur Wahlurne kommen können. Die direkten Steuern waren stets ein gefährliches Instrument in der Hand der glücklichen Besitzenden: die herrschenden Männer haben Interesse an der Erhaltung ihrer Macht und sehen nicht gerne neue Steuerzahler, die dem demokratischen Prinzip anhängen. Ihr Manöver besteht darin, daß sie die kleinen Männer überhaupt nicht zur Steuerleistung heranziehen wollen, um auf diese Weise das Gemeindewahlrecht zu ihrem Privileg zu erheben. Daß ein solches System bald zu einer Mißwirtschaft führen muß, weil es die Entstehung eines Kliquewesens stark begünstigt, wird jedermann, glauben wir, klar sein. Die jüdische Gemeinde wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus dem Gemeinderabbiner und vier gewählten Mitgliedern besteht. Der Vorstand ernennt einzelne Ausschüsse; warum werden auch die nicht gewählt? Gerade die Ausschüsse erledigen die wichtigsten Agenden, wie Steuerangelegenheiten, stellen den Haushaltsplan auf usw. — da besteht die Gefahr, daß die wichtigsten Angelegenheiten von nicht gewählten Ausschußmitgliedern erledigt werden können. Die Großgemeinden v/erden durch a) die Gemeindebevollmächtigten und b) den Verwaltungsrat verwaltet. Die Zahl der Bevollmächtigten bestimmt die Staatsbehörde; der Verwaltungsrat besteht aus fünf bzw. acht gewählten und drei von der Staatsbehörde ernannten Mitgliedern. Die Wahl der Gemeindebevollmächtigten erfolgt durch die Wähler der Großgemeinde in zwei Kurien nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in geheimer Abstimmung. Die Gemeindebevollmächtigten wählen den Verwaltungsrat. Eine demokratische Bestimmung ist die über das Beschwerderecht, das an die Kreisgemeinde bzw. an den Obersten Rat geht, eventuell auch an die Staatsbehörde; dieses Beschwerderecht wird eine wichtige Waffe sein, die die Kontrolle ermöglichen wird. Die Beschwerde kann erhoben werden bei jeder Verletzung der Bestimmungen der Verordnung, namentlich gegen die nicht begründete Wahl oder nicht begründete Steuerumlage. Das Demokratische dieser Bestimmungen über das Beschwerderecht ist, daß die Verordnung so etwas wie eine actio popularis vorsieht, indem sie jedem Gemeindemitglied (also nicht nur Wähler) diese Waffe in die Hand gibt (§ 7). Die im Bereiche des Kreises gelegenen Gemeinden bilden eine Kreisgemeinde (§26) mit einem Verwaltungsrat aus elf Mitgliedern bestehend, an der Spitze; davon drei Rabbiner. Drei Mitglieder ernennt die Staatsbehörde; fünf weltliche (!) und drei rabbinische Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Wahlmänner der Gemeinden des Kreises gewählt. Wahlmänner sind: Vorstände der Gemeinden und

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