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Der Jude · 1916-12-01 · Heft 9 (Dezember 1916) · p. 579

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 9 (Dezember 1916)
Article
Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen
Date
1916-12-01
Page
579 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen 579 Die gesamte jüdische Bevölkerung bildet nach der Auffassung, die der Verordnung zugrunde liegt, die jüdische*) Religionsgesellschaft; ihr Organisationsprinzip ist die Zugehörigkeit zur jüdischen Religion. Dabei muß bemerkt werden, daß die Religionsgesellschaft eine Korporation öffentlichen Rechtes ist, sohin ein Personenverband; sie ist sonach nach den Grundsätzen des Genossenschaftsrechtes organisiert und außerdem auch an das Territorialitätsprinzip gebunden. Diese Gebundenheit an das Territorium, als die Stätte des Wirkungskreises, äußert sich nicht bei der Religionsgesellschaft als solcher, sondern erst bei den einzelnen Gemeinden, in die sie gegliedert ist. Jede Gemeinde als reales Glied der Gesellschaft deckt sich mit einem territorialen Bereich, sei es eine oder mehrere Ortsgemeinden bzw. Kreis oder Kreise. Von anderen Korporationen unterscheidet sich die jüdische dadurch, daß sie eine obligatorische ist; kraft der Konfession gehört jeder auf einem Territorium des Geltungsbereiches der Verordnung wohnende der Gemeinde an. Über den einzelnen Gemeinden stehen die Kreisgemeinden, denen die Gemeinden des Kreises unterstehen (es kann auch eine Kreisgemeinde ihren Wirkungskreis auf mehrere Kreise erstracken). Die Krönung der gesamten Organisation bildet der Oberste Rat der Juden, Außer den Gemeinden sieht jedoch die Verordnung zwei andere Gebilde vor, die sozusagen den strengen Rahmen der Organisation wenn nicht durchbrechen, so doch etwas einbiegen: die Großgemeinden und die Kultusgemeinden. Für die Bildung einer Großgemeinde ist, technisch genommen, ein äußeres Kriterium maßgebend: die Zahl von mehr als 5000 jüdischen Einwohnern, welche die staatliche Aufsichtsbehörde sozusagen reichsunmittelbar machen. Welche spezielle Interessen haben die Großgemeinden? Falls hier der Wunsch jüdischer Kreise maßgebend war, so erblicken wir hier den wirklich nicht mehr auszurottenden Plutokratengeist, der für sich sowie in der Synagoge und auf dem Friedhof eine politische Misrachwand schuf; die jüdischen Notabein wollen vom gemeinen Volk geschieden bleiben. Gerade die Großgemeinden sollten innerhalb der strengen Organisation bleiben, wenn die Organisation als Ganzes ihren größeren Wert haben soll. Wenn wir noch bemerken, daß der Einfluß der staatlichen Aufsichtsbehörde hier etwas größer ist, so gelangen wir zur Ansicht, daß die Großgemeinden sich lieber unter den Schutz der Staatsbehörde begeben, als unter den der eigenen selbstgewählten Organe. Die Belassung der Kultus gemeinden ist eine Verbeugung vor unseren Orthodoxen — welche auch eine Extra-Klaus haben müssen. Der nicht auszurottende Kleingeist, der ewige Partikularismus! Der Oberste Rat der Juden ist die legitime jüdische Repräsentanz der Juden die höchste jüdische Magistratur. Die Organe der Gemeinden, Kreisgemeinden, Großgemeinden, sowie der Oberste Rat werden teilweise durch die Wahl, teilweise durch die Ernennung der Staatsbehörde ins Leben gerufen — ein Moment, welches nicht geradezu die Selbstverwaltung erweitert. Die Wahl ist zwar geheim und direkt, leider aber nicht allgemein, was sehr schwerwiegend ist. Die Voraussetzung bildet, wie überall, unter anderem *) Die Verordnung spricht von einer jüdischen und nicht „israelitischen" Religionsgesellschaft.

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