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Der Jude · 1916-12-01 · Heft 9 (Dezember 1916) · p. 578

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 9 (Dezember 1916)
Article
Die neue jüdische Gemeindeverfassung in Polen
Date
1916-12-01
Page
578 (sequence 1)
Language
German
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578 Max Rosenfeld: DIE NEUE JÜDISCHE GEMEINDE VERFASSUNG IN POLEN Die jüdischen Gemeinden, die Kanals, oder, wie die neuere Nomenklatur lautet, die jüdische Religionsgesellschaft blickt auf eine lange, zum Teil glorreiche Geschichte zurück. Sie unterscheidet sich wesentlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften dieser Art, und zwar sowohl was die Entstehung und Entfaltung, als auch was den Wirkungskreis und die Rolle im nationalen Leben betrifft. Gerade in Polen, in der Heimat der blühenden jüdischen Kahals, an der Stätte, wo nicht nur volle Selbstverwaltung, sondern sehr weitgehende Autonomie bis heute dem jüdischen Volke als Ideal einer nationalen Organisation (jedoch im moderneren Gewände) vorschwebt, ist eine neue Verordnung betreffend den Ausbau der jüdischen Gemeinden erlassen worden. Die neue Organisation der jüdischen Gemeinden ist, — wie immer, wo die Juden lebten — von der Staatsbehörde erlassen; diesmal ist es die deutsche Okkupationsbehörde in Polen, die nicht zuletzt auch dem jüdischen Volkskörper helfend unter die Arme greifen will. Es ist ein Ereignis von nicht zu verkennender geschichtlicher Bedeutung und politischem und sozialem Wert, was da geschaffen wurde. Die Verordnung des Generalgouverneurs von Beseler — ein umfangreiches Elaborat mit 70 Paragraphen — ist nicht als gesetzgeberisches Werk an sich zu betrachten; sie ist vielmehr ein sehr ernster Versuch einer Organisierung der jüdischen Kräfte — wenn diejenige^ welche berufen sein werden, die Verordnung im Leben zu verwirklichen, Sinn und Fähigkeit haben werden, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Fleisch und Blut zu geben. Früher waren wir gewöhnt, in den jüdischen Organisationen, die der Staat schuf, Instrumente staatlicher Macht zu sehen, ja die jüdischen Gemeinden (insbesondere im alten Polen!) sind geradezu dem staatlichen Interesse entsprungen; sie sollten nämlich dem staatlichen Fiskalismus neue Quellen eröffnen. Der moderne Staat hat es nicht mehr nötig, die Hilfsquellen auf diese Weise zu vermehren — die an die Organisationen übertragenen Rechte der Selbstverwaltung und der Autonomie bedeuten ein Übertragen der Rechte des Staates auf diese Organisationen, wozu beispielsweise die ihnen konzedierte beschränkte Steuerhoheit die Mittel gibt. Die deutsche Regierung — der gewiß auch die österreichisch-ungarische bald folgen wird — organisiert die polnische Staatlichkeit und so muß sie auch das soziale Leben organisieren. Dabei lehnt sie sich an die bestehenden Zustände und Traditionen der Bevölkerung an, in weiser Erkenntnis, daß aller Fortschritt an das Beharrende anknüpfen muß. Die Verordnung vom 16. November 1916 betreffend ,,die Organisation der jüdischen Religionsgesellschaft" kann als guter Anfang der Zusammenfassung, der Organisierung der jüdischen Bevölkerung angesehen werden; sozialer Geist und sittlicher Ernst liegen ihr gewiß zugrunde. Sie ist auch nicht frei von demokratischen Organisationsprinzipien, wiewohl sie bei weitem nicht als ideal anzusehen ist. Sie umfaßt die folgenden grundlegenden Materien: den Aufbau, den Wirkungskreis, die Mittel der Gemeinden, ferner die Grundfragen der Korporationsrechte, der Vertretung nach außen, sowie endlich die Schranken der Selbstverwaltung, die in der Kontrolle der staatlichen Aufsichtsbehörde bestehen.

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