Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1916-1917)
- Issue
- Heft 9 (Dezember 1916)
- Article
- Juden - Polen - Deutsche
- Date
- 1916-12-01
- Page
- 575 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3101111-3101112-8875891-3110565--0810-3110607- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Juden — Polen — Deutsche 575 schaft im Generalgouvernement Warschau. Rein gesetzgeberisch betrachtet stellt die Verordnung eine ausgezeichnete Arbeit, vielleicht das beste unter allen bestehenden Judengesetzen dar. Aber alle die großen Vorteile, die sie den polnischen Juden hinsichtlich der rechtlichen Anerkennung ihrer Kultusgemeinschaft und deren Organisation bringt — ein ausgezeichnetes Wahlrecht für die Gemeindevertretungen, eine sehr gute Statuierung der steuerrechtlichen Grundlagen der jüdischen Gemeinden, die dringend nötige Hebung des Rabbinerstandes und viele andere vorzüglichen Einzelheiten — all das entschädigt nicht für die nationale Entrechtung, die das Gesetz für die Juden Polens bedeutet. Denn diese Verordnung, die erste der deutschen Verwaltung, die sich ausschließlich und eigens mit den Juden befaßt, bestimmt die Juden Polens als Religionsgemeinschaft, macht ausdrücklich das jüdisch-religiöse Bekenntnis zum Inhalt und Wesen ihres Sonderseins und damit auch zum einzigen Gebiet, auf dem sich der Staat mit ihnen zu befassen hat. Im Gesetze selbst klaffen die beiden Begriffe und die sich daraus ergebenden Folgezustände mehrmals, z. B. bei der Frage der Schulunterhaltungspflicht, auseinander, und es ist ganz klar, daß schon rein verwaltungstechnisch auf die Dauer diese konfessionelle Begriffsbestimmung nicht durchzuhalten ist. Vorläufig aber ist eine Entscheidung getroffen in dem Sinne, in dem sie im Interesse des Landes Polen, im Interesse der Juden und im Interesse der Deutschen nicht getroffen werden durfte. Fragt man sich nach den Gründen dieser Stellungnahme der deutschen Verwaltung, so bleibt neben der Rücksichtnahme auf die nationalistischen Gefühle der Polen die mangelnde Eignung und Absicht der deutschen Verwaltung, die jüdische Eigenart zu erkennen. Sie hat sich noch nicht zu der Erkenntnis durchringen können, daß die jüdische Frage in Polen etwas ganz Besonderes darstellt und unter ganz anderen Gesichtspunkten betrachtet werden muß, als die Judenfrage in Deutschland. Dieser mangelnde Wille, sich mit der Eigenart der Juden in Polen und der jüdischen Frage in Polen zu beschäftigen, hat bewirkt, daß die deutsche Verwaltung an den polnischen Juden, man möchte beinahe sagen, vorbeisieht, sie überhaupt der besonderen Beachtung und Behandlung nicht für bedürftig hält. Nur auf diese Weise, da man doch antisemitische Gründe unmöglich dafür heranziehen kann, ist die merkwürdige Tatsache zu erklären, daß sich die deutsche Verwaltung grundsätzlich keiner Sachverständigen bei der Behandlung der jüdischen Dinge in Polen bedient, d. h. daß sie die Juden, und zwar auch die deutschen Juden vollkommen aus der Teilnahme an der Verwaltung Polens ausgeschlossen hat. Unter welchen Gesichtspunkten immer man an die Frage herangeht, es ist ganz unbegreiflich und ganz unverzeihlich, daß Juden an der Verwaltung des besetzten Gebietes (mit einer Bevölkerung von über zwei Millionen Juden!) offenbar prinzipiell nicht teilnehmen dürfen. Es gibt im Generalgouvernement Warschau eine einzige speziell-jüdische Abteilung, ein Unterreferat des Ressorts „Schule und Kirche", die einem jüdischen Referenten unterstellt ist. Im übrigen aber sind sowohl im Generalgouvernement Warschau, wie im Gebiete Ober-Ost nicht nur keine besonderen Referate für die jüdischen Angelegenheiten eingerichtet, sondern man läßt überhaupt jüdische Beamte prinzipiell nicht zu. Die ganz vereinzelten Juden, die man nur hin und wieder in einem Bureau findet, bekleiden bestenfalls ganz untergeordnete Stellungen und sind ohne die geringste Möglichkeit der Einwirkung auf die Behandlung jüdischer Fragen. Dieser gänzliche Ausschluß der