Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 9 (1925-1927)
- Issue
- 3 (1926) Sonderheft Judentum und Deutschtum
- Article
- Soziologie des Judenhasses
- Date
- 1925-01-01
- Page
- 66 (sequence 10)
- Language
- German
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F. Bernstein erscheint daher meist nicht nur unvernünftig und zwecklos, weil sie Gegenhaß erweckt und beim Fehlen einer starken Übermacht Aussicht auf Gegenschädigung eröffnet, sondern auch nach herrschenden Auffassungen als ungerecht, da die Tendenz stets vorhanden sein wird, von den aufgestauten Haßgefühlen mehr zu entladen, als der Anlaß rechtfertigt. Nachdem dies festgestellt ist, können wir uns aufs neue dem „normalen" Feindschaftsfall zuwenden, bei dem die Haßäußerung als berechtigte oder wenigstens begreifliche Reaktion auf erlittenes Unrecht, auf erlittene Schädigung, auf wirkliche oder angenommene Schuld der Gegenpartei erscheint. Denn es ist wichtig, festzustellen, wie sich dieser „normale" Fall in das hier bereits umrissene Gesamtbild der Feindschaftserzeugung einfügt. Schon am Anfang dieses Kapitels wurde hervorgehoben, daß sich in der schädigenden und schmerzverursachenden Wirkung auch die allerschwerste Rechtsverletzung nicht von Unglücksfällen unterscheidet, an deren Eintreten jeder menschliche Einfluß unbeteiligt ist. Man könnte demnach in der Rechtsverletzung nichts anderes erblicken, als einen Unglücksfall, der seinen Weg zum menschlichen Opfer durch das Instrument eines Nebenmenschen genommen hat. Diese Betrachtungsmöglichkeit kann uns vielleicht einen ruhigeren Einblick in das schwierige Schuldproblem gewähren. Wenn wir auf die Rechtsverletzung und den Schmerz, den sie uns zufügt, mit einem heftigen Haßgefühl reagieren, welches den Wunsch enthält, seinem verbrecherischen Verursacher den Schmerz zu vergelten, dann leitet uns dabei die Vorstellung, daß der Täter uns den Schmerz hätte ersparen können. Wir betrachten es als seine Schuld, daß der freie Wille, den war bei ihm voraussetzen, die uns schädigende Rechtsverletzung nicht unterlassen hat. Wir werden in unserem Verhalten durch die Erfahrung bestärkt, daß die Furcht vor der Schmerzerwiderung, die wir Rache oder Strafe nennen, unübersehbar viele schädigende Handlungen vor ihrem Zustandekommen unterdrückt hat. Und wir leiten aus dem angenommenen Vorhandensein der Schuld auch das Recht ab, dem Verbrecher Schmerz zuzufügen. Sowohl unsere Haßreaktion als auch das Gefühl ihrer Berechtigung ist also an die Vorstellung vom Vorhandensein eines freien Willens geknüpft. Diese Vorstellung ist natürlich nicht das Produkt späterer gedanklicher Erwägung. Vielmehr empfindet der Mensch seinen Willen ganz instinktiv als frei, und diese Empfindung ist so gebietend, daß er sich im Grunde genommen überhaupt keine Handlung, kein Geschehnis, kein Naturereignis, keine Veränderung irgendwelcher Art in irgendwelchen Zuständen vorstellen kann, ohne sie der Einwirkung eines mit freiem Willen 66