Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 9 (1925-1927)
- Issue
- 2 (1926) Sonderheft Erziehung
- Article
- Der Vater als Lehrer
- Date
- 1925-01-01
- Page
- 126 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Bemerkungen Schulwesens; er nennt den ehrenvollen Namen des Hohepriesters Josua ben Gamla, der dieses Amt vor 64 nach Chr. bekleidete und auch bei Josephus (Altertümer 20, 94, §213) genannt wird; er verlor diese Würde noch vor dem Ausbruch des jüdisch-römischen Krieges (Josephus ebda. 20,97, § 223). Er also war es, der das Schulwesen ins Leben rief und so dem Vater die eigentliche Lehrpflicht nahm. Beachtet man dieses historische Werden, so gewinnt der Wunsch des R. Jochanan ben Sakkai eine neue Wertung; er will, noch im jüdischrömischen Kriege, vom Feldherrn Vespasian nur den einen Wunsch gewährt wissen, daß seine Schule, die er von Jerusalem verlegen muß, in Jabne erhalten bleibe. Hier wurde das Gesetzesstudium im Kreise der Gelehrten fortgesetzt; hier aber wurden auch die Kinder mit der Bibel und der mündlichen Lehre so vertraut gemacht, daß man sie zu jeder Zeit und auch außerhalb der Schule nach dem Unterrichtsstoff fragen konnte (,,Sage mir deinen Vers", d. h. den letzten Lehrstoff redete man den Schüler gern an und sah darin ein Omen, vgl. Chagiga 15 a)1). 3. Die veränderten Verhältnisse der talmudischen Zeit haben dem Vater die Lehrpflicht genommen; das strenge Recht, das die Decisoren dem Talmud entnehmen, entspricht diesen Voraussetzungen. Daher schreibt Maimonides (in Hilchoth Talmud Thorah 1,1) zwar: der Vater ist verpflichtet, sein unerwachsenes Kind in der Thorah zu unterrichten 2), u. zw. (1,6) sobald es zu spre- 2) Belege für den Ernst, mit dem die Väter diesen Schulunterricht mitunter verfolgten, bringt der Jalkut Schimeoni zu Deut. 11,19; ebenda auch über das Schlagen der Schulkinder. 2) Nach einer Ansicht kann man den chen anfängt, verlangt aber nur, daß der Vater dies bis zum 6. oder 7. Lebensjahre des Kindes tun solle, dann führe er es zum Kinderlehrer, den er gegebenenfalls für sein Kind allein halten muß (1,3). Die Pflicht, für Lehrer zu sorgen, obliegt den Vertretern jeder Stadt, bzw. jeder Gemeinde; „jede Stadt, in der es keine Schule gibt, soll man in den Bann tun, bis „die Männer der Stadt" Kinderlehrer angestellt haben" (2,1). Die Formulierung des Maimonides ist deshalb von besonderem Werte, weil sie den Zusammenhang mit der biblischen Vorschrift nicht verliert. Man beachte hier den Unterschied zwischen griechischem und jüdischem Brauch: bei den Griechen führt der Sklave — der Paidagogos — die Kinder zum Schulmeister und holt sie auch ab, um für sie zugleich Buchrolle und Schreibmaterial zu tragen; hier begleitet der Vater, der sich des Rechtes und der Pflicht, Lehrer seines Kindes zu sein, entledigt, dieses zum Lehrer. Wir wissen, daß man es damit ernst gemeint hat; am Wochenfeste brachte man die Kinder zum ersten Male zum Unterricht, der mit einer freudig-festlichen Einführung begann (vgl. Berliner, Aus dem Leben der deutschen Juden im Mittelalter S. 6 ff.) und hielt die alte Ansicht von der hohen Wichtigkeit des Unterrichts stets in Ehren. Die späteren Zeiten des Mittelalters haben an diesen Dingen nichts geändert. R.' Josef Karo trennt sich in seiner Entscheidung kaum von der Ansicht des Maimonides (vgl. Joreh deah 245,1.5.7), fügt aber dies hinzu: „auch ein Kind, das noch nicht lesen kann, soll man aus den Unterrichts - räumen nicht entfernen, es soll bei den anderen sitzen, vielleicht begreift es doch" (245,9). Vater zu dieser Pflicht sogar zwingen; vgl. Hagadoth Maimunioth z. St. 126