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Der Jude · 1925-01-01 · 2 (1926) Sonderheft Erziehung · p. 92

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Journal
Der Jude
Volume
9 (1925-1927)
Issue
2 (1926) Sonderheft Erziehung
Article
Das jüdische Schulwesen in Litauen
Date
1925-01-01
Page
92 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Jacob Robinson und 12 des oben zitierten Gesetzes abzuleiten. Hierin liegt die Schwäche der rechtlichen Grundlage unseres Schulwesens. Doch liegt zunächst kein Anlaß zu Befürchtungen vor, obwohl bei der Behandlung der Abänderungsvorschläge zum Schulgesetze im Frühjahr und Sommer 1925 ein Antrag gestellt wurde, daß die Unterrichtssprache in sämtlichen Regierungsschulen litauisch sein müsse. Dieser Antrag fiel aber bei der dritten Lesung der Gesetzesvorlage durch. — In ebenfalls indirekter Form ist das Recht der nationalen Minderheiten auf mittlere undhöhere Lehranstalten im Gesetz verankert. Eine Anmerkung zum § 10 des Gesetzes über mittlere und höhere Lehranstalten lautet: In den mittleren und höheren Lehranstalten der nationalen Minderheiten mit nichtlitauischer Unterrichtssprache hat die Unterrichtssprache der Nationalität der Schüler zu entsprechen; dieser Sprache werden nicht mehr Stunden zugewiesen wie der litauischen. Es sei noch bemerkt, daß in Litauen die Einheitsschule besteht; die vierjährige Volksschule, ferner die vierjährige Mittelschule und endlich die vierjährige höhere Schule. Das Gesetz unterscheidet zwischen Privatschulen und öf f entlic h e n Schulen. Bis auf die Chedarim und eine geringe Anzahl nicht registrierter Schulen sind alle anderen Volksschulen Regierungsschulen. Dagegen sind sämtliche Mittelschulen und Gymnasien Privatschulen, begründet von ad hoc geschaffenen Gesellschaften. Allerdings werden auch mehrere dieser Schulen von der Regierung subventioniert (in Höhe von etwa 30 000 Dollar), im übrigen werden sie durch die Schulgelder erhalten. Es besteht tatsächlich kein großer Unterschied zwischen der Privatschule und der Regierungsschule, insofern es sich um die Schüler handelt. Die Lehrer der registrierten jüdischen Volksschulen haben aber Beamtencharakter, dagegen nicht die Lehrer der Mittel- und höheren Schulen. Die Zöglinge der privaten Schulen genießen die gleichen Vergünstigungen beim Aufschub des Militärdienstes, bei Eisenbahnreisen usw., wie die Zöglinge der Regierungsgymnasien. Auch steht ihnen die Aufnahme in die litauische Universität frei (in der Kownoer Universität beträgt die Zahl der Juden etwa 500 von der Gesamtzahl 2300), sie müssen aber, wie auch Abiturienten anderer Minderheitenschulen, eine Prüfung im Litauischen ablegen. Für ausländische Universitäten besteht diese Beschränkung nicht: das Kultusministerium bescheinigt jedem Abiturienten eines jüdischen Gymnasiums, daß sein Reifezeugnis dem Reifezeugnis eines Regierungsgymnasiums gleichwertig ist. —- Es ist selbstverständlich, daß das Kultusministerium eine Auf - 92

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