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Der Jude · 1925-01-01 · 2 (1926) Sonderheft Erziehung · p. 91

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
9 (1925-1927)
Issue
2 (1926) Sonderheft Erziehung
Article
Das jüdische Schulwesen in Litauen
Date
1925-01-01
Page
91 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Das jüdische Schulwesen in Litauen Art. V: Die litauischen Bürger, welche ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, werden dieselben materiellen und rechtlichen Garantien genießen und sie werden ebenso behandelt werden, wie die übrigen litauischen Bürger. Sie werden die gleichen Rechte haben, mit eigenen Mitteln Wohltätigkeits-, religiöse und gesellschaftliche Institutionen zu gründen, leiten und kontrollieren, ferner Schulen und andere Erziehungsanstalten mit dem Rechte, dort frei ihre Muttersprache zu gebrauchen und frei ihre Religion u pflegen. Art. VI: Was das staatliche Bildungswesen betrifft, so wird die litauische Regierung denjenigen Städten und Kreisen, in welchen ein bedeutender Teil litauischer Bürger nichtlitauischer Sprache wohnt, gewisse Erleichterungen gewähren, die den Zweck haben, zu garantieren, daß in den Volksschulen die Kinder der litauischen Bürger in ihrer Muttersprache unterrichtet werden. Diese Bestimmungen werden die litauische Regierung nicht hindern, den Unterricht der litauischen Sprache in den genannten Schulen obligatorisch zu machen. In den Städten und Kreisen, wo ein bedeutender Teil litauischer Bürger wohnt, die ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, wird diesen Minderheiten ein gerechter Anteil am Genuß und Gebrauch derjenigen Summen garantiert werden, die durch das Staatsbudget, das Budget der Selbstverwaltungsorgane oder anderer Organe aus den öffentlichen Mitteln für Zwecke der Bildung, Religion oder Wohltätigkeit bestimmt werden können. Art. VII: Die Schulkomitees, durch die örtlichen jüdischen Gemeinden gewählt, werden, im Rahmen der allgemeinen staatlichen Aufsicht, den jüdischen Schulen aus den öffentlichen Mitteln die Zuteilung des ihnen auf Grund des Art. VI bestimmten proportioneilen Anteils sichern, sowie auch die Leitung dieser Schulen. Die Ordnung des Sprachgebrauches, die im Art. VI vorgesehen ist, wird auf die genannten Schulen Anwendung finden. Diese Bestimmungen sind ziemlich unklar und lassen verschiedene Deutungen zu. Leider lauten die entsprechenden innerstaatlichen Gesetze nicht viel bestimmter. Wir haben nicht, wie etwa in Lettland, ein Minderheitenschulgesetz, doch enthalten unsere Schulgesetze Bestimmungen über die Unterrichtssprache in den Schulen. Im § 9 des litauischen Volksschulgesetzes steht unter den zu unterrichtenden Fächern an zweiter Stelle (nach Religion) die Muttersprache. Ferner bestimmt § 11 des Gesetzes, daß in denjenigen Schulen, in denen die Unterrichtssprache eine andere ist als die litauische, litauisch als Unterrichtsfach im 2., 3. und 4. Schuljahre mit mindestens einer Stunde täglich unterrichtet wird. Endlich bestimmt § 12 des Schulgesetzes, daß in jüdischen Schulen anstatt der Muttersprache das Hebräische als Unterrichtssprache gebraucht werden darf. Eine Analyse dieser Bestimmungen überzeugt uns davon, daß in positiver und direkter Form das Recht auf eine nationale Schule, im Gegensatz zum allgemeinen lettländischen Schulgesetz, nirgends ausgedrückt ist. Dieses Recht ist aber aus den §§ 9,11 9r

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