Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Jüdische Rentenbank
- Date
- 1924-01-01
- Page
- 712 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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712 Herman Glenn: Rentenbank darf für die britische Macht immer noch als eine sozusagen private, rein jüdische Angelegenheit der Jewish Agency gelten. Der Standpunkt der Parität steht nämlich letzten Endes einer solchen Auffassung gar nicht im Wege: es soll dem gesamten arabischen Besitz ebensogut gestattet sein, eine arabische Rentenbank zu eröffnen. Der Unterschied ist freilich praktisch der, daß sehr wohl das jüdische Privateigentum in allen Ländern bei gerechter Entschädigung, d. h. entsprechender Teilnahme an den Zinseinnahmen der Rentenbank, gewillt sein wird, an dem einen Werk in Palästina aktiv mitzuarbeiten; während jedes einzelne arabische Land zu seinem kommenden Aufbau der eigenen wirtschaftlichen Kräfte bedürfen wird, so daß eine ebensolche Konzentration auf Palästina eben nicht in Frage kommen kann. Diesen gewaltigen Vorsprung nicht auszunutzen, wäre eine Unverantwortlichkeit, die auf die Dauer nicht zu ertragen sein wird. Zwar läuft uns jener wirtschaftliche Vorsprung nicht davon; aber die politische Entwicklung ist uns dafür bereits um einiges in den letzten Jahren „davongelaufen", und es ist nun wirklich hohe Zeit, den Schaden wieder nach Möglichkeit gutzumachen .... VII. Welche Beteiligung wäre aber den Garanten der Rentenbank zu gewähren? Wir haben bereits erwähnt, daß durch die Verpfändung der Garant im wesentlichen um nur der von mm garantierten Summe (z. B. %%o seines Besitzes auf 10%) jährlich geschädigt wird. Die Rentenbank wird ihrerseits den jüdischen Kreditnehmern (dem zentralen Kolonisationsinstitut) 5% abzunehmen haben: von einem höheren Zinssatz wäre im Interesse der Arbeit unserer künftigen Siedler dringend abzuraten, und es steht durchaus zu erhoffen, daß die Höhe der garantierten Notenausgabe einen solchen Satz ermöglichen lassen wird. Da nun nicht mehr , als etwa die Hälfte des verpfändeten Garantenbesitzes in der Form von Rentennoten herausgegeben werden wird, so fallen damit, außer den gewohnten Einnahmen, noch 2%% jährlicher Zinsen auf jeden verpfändeten Besitz, während die Berechtigung daraus sich eigentlich nur auf %% belaufen sollte. Man sieht, daß somit den Garanten der fünfte Teil der Einnahmen der Rentenbank als Entschädigung von Rechts wegen wirtschaftlich zusteht. Indem die deutsche Rentenbank beispielsweise von einer entsprechenden Entschädigung abgesehen und die Garanten einfach durch staatlichen Zwang herangeholt hat, war sie wirtschaftlich inkorrent und muß jetzt aus diesem Grunde dem wachsenden Widerstand der Garanten weichen. Indem aber die jüdische Rentenbank, schon durch den Mangel an Zwängsmöglichkeiten selbst dazu gezwungen, stets auch Anteilscheine auf die Höhe der herausgegebenen Noten ausstellen und davon den jeweilig herangezogenen Garanten den fünften Teil überlassen wird, erhält sie die Gewißheit, den Garantiebesitz nicht nur nicht abzustoßen, sondern sogar noch eher zu locken. Letzten Endes besitzt ja der Garant seinerseits noch volle