Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Jüdische Rentenbank
- Date
- 1924-01-01
- Page
- 711 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Jüdische Rentenbank 711 und Haben anzusetzen sein, also etwa 1 auf Hundert. Für die verpfändeten 10% seines Hauses wird so der Eigentümer nicht mehr als %°/ü0 des Hauswertes jährlich einbüßen; diesen Schaden wird ihm die zu errichtende Rentehbank gerechterweise auch zu ersetzen haben; und man wird vorsichtigerweise diesen Ersatz sogar wesentlich erhöhen, zum Beispiel etwa verdoppeln können. VI. Eine Goldnotenbank kann zusammenbrechen, wenn sie aus irgendwelchen Gründen gezwungen ist, den grundsätzlich zu verlangenden freien Umtausch ihrer Banknoten gegen Gold irgendwie einzuschränken. Die deutsche Reich sbank zur Zeit der Inflation gab ein besonders krasses Beispiel dafür ab; und einer jüdischen Notenbank in Palästina könnten die unsicheren Verhältnisse der ersten Zeit ebenfalls leicht gefährlich werden. Rentengeld aber ist stets voll gesichert: obwohl der Notenempfänger de facto ja nicht in die Lage kommen wird, sein hypothetisches Pfandrecht in die Wirklichkeit umzusetzen — es müßte denn ein „Zusammenbruch" der Rentenbank erfolgen, der nur auf einer strengstens zu verbietenden Spekulationsbasis heraufbeschworen werden könnte. An und für sich ist ein solcher Zusammenbruch sonst gar nicht einmal denkbar: die Rentenbank ist bloße Treuhänderin und Verwalterin des ihr als Pfand zur Verfügung stehenden Vermögens, und zwar allein in der Form der entsprechenden Notenausgabe. Rein theoretisch ist die abstrakte Möglichkeit gegeben, daß auf jenes Vermögen zurückgegriffen werden müßte. Das würde dann bedeuten, daß der Garant für die von ihm garantierte Summe in (nicht zu erwartender) äußerster Not tatsächlich aufzukommen hätte. Man darf für diesen theoretischen Fall nicht verlangen, daß er dann den verpfändeten Teil seines Vermögens nun auch wirklich verkauft: höchstens, daß er ihn für die Rentenbank beleiht, die Zinsen dafür aber wieder von der Rentenbank aufgebracht werden. Es folgt daraus, daß die Rentenbank, von strengsten wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus, ihr Notengeld nur etwa bis zur Hälfte des ihr verpfändeten Besitzes herausgeben darf; ferner, daß sie von ihren Kreditnehmern einen Zins zu fordern hat, der mindestens dem Durchschnittsertrag eines Immobilbesitzes gleichkommt. Jenen geschilderten äußersten Fall (Zwangsverkauf) selbst braucht man nicht ernstlich als Grundlage zu nehmen, sobald das Notengeld der Rentenbank gar schon doppelt durch Sachwerte gedeckt ist. Derartig hochwertig gedeckte Rentennoten sind einfach Geld, Geld schlechthin, wirtschaftlich mit noch größerem Recht als staatliches Banknotengeld: eine für Währungstheoretiker bereits völlig geklärte, für die Praxis der Zukunft allgemein hochbedeutende Tatsache. Die Konzession des Staates ist freilich hier aus rechtlichen und psychologischen Gründen notwendig; und diese Konzession nicht zu geben, besteht dann in unserem Falle für England politisch kein hinreichender Grund. Auch die jüdische