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Der Jude · 1924-01-01 · Heft 12 · p. 710

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 12
Article
Jüdische Rentenbank
Date
1924-01-01
Page
710 (sequence 5)
Language
German
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7io Herman Glenn: lagen. Das Rentengeld, an sich — wegen der vollständigen Deckung — hochwertiger als gewöhnliche Banknoten, wird in der Zukunft eine immer größer werdende Rolle beanspruchen. Nur muß man künftighin seine Einführung jeweilig objektiver, wirtschaftlich gerechter ins Werk setzen, als dies bisher geschah. Eine Analyse dieser rechtlichen Seite der Frage läßt sich insbesondere bei der Untersuchung des Planes einer jüdischen Rentenbank nicht gut umgehen. Denn wir besitzen nicht die staatliche Autorität, die d ie Lasten aufoktroyieren könnte; und wir werden daher auch nicht in die Lage kommen, die Fehler zu wiederholen, die beispielsweise bei der Errichtung der deutschen Rentenbank gemacht worden sind. Der nicht so ganz unberechtigte Widerstand der — eben nicht entsprechend entschädigten — Belasteten führt dann ja schließlich zu einem vorzeitigen Aufgeben der an sich volkswirtschaftlich gesunden und segensreichen Einrichtung, die man dabei zu unrecht diskreditiert. V. Wenn wir den Wunsch haben, daß der jüdische Privatbesitz in der ganzen Welt nicht nur auf Grund einer — nun einmal nicht ewig spannbaren — nationalen Begeisterung, sondern auch auf Grund nüchternster wirtschaftlicher Erwägungen seine Immobilien bis zu einem gewissen Teil als Pfand für die Errichtung einer Rentenbank hergeben soll, so müssen wir ganz einfach den tatsächlichen durchschnittlichen Schaden ermitteln, den eine solche Verpfändung für den Eigentümer mit sich bringt, sowie den Weg angeben, diesen Schaden wieder in gerechter Weise zu beheben. Bei der Wichtigkeit der Sache wird man hier schon mit einigen sehr trockenen Zahlenbetrachtungen vorlieb nehmen müssen. Der Schaden durch die bloße Tatsache der Verpfändung eines gewissen Teiles eines Immobilbesitzes kann nur bei zwei Anlässen sichtbar werden: im Falle eines Verkaufs und im Falle einer Kreditaufnahme. Es mögen etwa 10% eines sonst schuldenfreien Miethauses als hypothekarisches Pfand zur Verfügung gestellt worden sein. Bei einem Verkauf wird der Käufer diese Beeinträchtigung seiner Rechte beanstanden; da die Verpfändung auf die weiter bezogenen Mieten selbst keinen Einfluß ausübt, so besteht diese Beeinträchtigung eben wieder nur in der relativen Beschränkung weiterer Kredite. Es bleibt daher zu prüfen, wie diese Beeinträchtigung zahlenmäßig zu bewerten ist. Bei Betrachtungen auf lange Sicht hinaus muß man mit einigermaßen normalen Verhältnissen rechnen. Unverpfändeter Immobilienbesitz wird dann etwa mit 50% seines Wertes zu normalen Zinssätzen beleihbar sein; sind aber bereits 10% davon verpfändet, so kommen nur noch 45% des Hauswertes als Leihsumme in Frage, 5% also gehen als Kredit verloren. Mit diesen 5% würde der Eigentümer, der ja Kredite nomalerweise nur zu Gewinnzwecken wird aufnehmen wollen, einen Gewinn erzielen können, der über die von ihm zu zahlenden Zinsen etwas hinausgehen wird; als normales Maß würde dabei die Differenz der üblichen Bankzinsen für Soll

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