Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 215 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Frage der Selbstregierung Palästinas 215 höherem Maße als je zuvor in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen. Dies ist nicht der einzige Fall, in dem der liberal gesinnte Reformator, wenn er recht beraten ist, entschlossen ist, ganz allmählich vorwärts zu streben. Aus den eingehend dargelegten Gründen würde eine „Unabhängige Nationale Regierung* * nur ein anderer Name für völlige Anarchie sein. Palästina ist noch keine Staatsnation und es hat noch einen langen Weg zurückzulegen, bevor es zur Unabhängigkeit fähig wird. Für die abgegrenzte Verfassung gibt es nur eine verständige Alternative. Wenn es einerseits Fragen gibt, in denen das letzte Wort der Heimatregierung vorbehalten bleiben muß, so mag es verständlicherweise andere Fragen geben, bei denen man bereits jetzt Palästina ohne übertriebene Gefahr seinen eigenen Plänen überlassen könnte. Fehler würden dabei sicherlich gemacht werden, aber trotz dieses Preises würde Palästina beginnen, zunächst in einem beschränkten Umfang die Bedeutung einer verantwortlichen Regierung kennen zu lernen. Eine solche Regelung hätte jedenfalls dein Vorteil, daß die Verwirrungen vermieden würden, die beständig entstehen müssen, wenn eine unverantwortliche Gesetzgebung mit einer unabsetzbaren Exekutivgewalt zusammenarbeiten soll. Eine solche Teilung der Gewalten wäre ungewöhnlich gewesen, aber es ist denkbar, daß sie aus manchen Gründen empfehlenswert hätte sein können. Der schwache Punkt in der neuen Verfassung — wenn man es Schwäche nennen will — ist der, daß sie nicht einmal den Beginn einer verantwortlichen Regierung fest in Aussicht stellt. Die nichtbeamteten Mitglieder des Rats haben Machtbefugnisse ohne Verantwortung. Wenn sie sich in der Opposition zur Regierung vereinigen, können sie in jedem Moment die Verwaltung zu einem zeitweiligen Stillstand bringen, im vollen Bewußtsein dessen, daß sie unter keinen Umständen aufgefordert werden,*aus sich einen neuen Verwaltungsapparat zu schaffen. Ein plötzliches Stocken wäre also stets möglich. Andererseits besteht kein Departement für öffentliche Arbeiten, in dem die gewählten Vertreter Gelegenheit haben könnten, Verwaltungserfahrungen beim Verkehr mit den Angehörigen der von ihnen vertretenen Gemeinschaften zu sammeln. Aus all den angeführten Gründen kann Palästina nicht als geeignetes Feld für solch kühne Versuche angesehen werden. Im ganzen kann die dargestellte Verfassung als ein aufrichtiger Versuch angesehen werden, ein gedeihliches Zusammenarbeiten der verantwortlichen Regierung mit der Gesetzgebung vorzubereiten, in der den Regierten weitgehend Gelegenheit gegeben ist, durch den Mund ihrer gewählten Vertreter zu sprechen. Die Verfassung leidet natürlich unter den Fehlern jedes Kompromisses, aber sie legt doch die Grundlagen für eine spätere Selbstverwaltung und gewährt den politischen Kräften, die das heutige Palästina besitzt, ein weites Betätigungsfeld. Palästina hat danach die am weitesten ausgebildeten Vertretungskörperschaften von allen Staaten des Nahen Ostens. Im Irak ist die Nationalversammlung, von der so viel gesprochen wurde, noch immer nicht gewählt, und die arabische Regierung