Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 214 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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214 Leonhard Stein: haben, während die übrigen 12 aus allgemeinen Wahlen hervorgehen. Das Wahlrecht ist ungewöhnlich weit gezogen. Es werden keine Bildungsanforderungen gestellt, noch braucht der Wähler Grundbesitzer oder Steuerzahler zu sein. Von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen, ist jeder männliche Bürger Palästinas, vom Alter von 25 Jahren ab, wahlberechtigt. Ferner ist die indirekte Wahl angenommen worden, es wird dabei zunächst von je 200 Wahlmännern ein Wahlmann gewählt. Die Wahlmänner werden nach Gemeinschaften in zwölf Wahlgruppen vereinigt, die dann je ein Mitglied des Rats wählen, mit der Maßgabe, daß den Juden und Christen, wie bereits erwähnt, je zwei Wahlgruppen zustehen. Der Gesetzgebende Rat ist naturgemäß durch Bestimmungen des Mandats beschränkt und ausdrücklich daran verhindert, Verordnungen zu erlassen die im Widerspruch zum Mandat stehen. Das Recht, Steuergesetze einzubringen und über Einkünfte zu verfügen, ist dem Brauch folgend dem Oberkommissar vorbehalten. Keine Verordnung erlangt ohne Zustimmung des Oberkommissars, oder in besonderen Fällen des Königs, Gültigkeit. Der Oberkommissar kann jede Verordnung dem König zur Unterzeichnung vorlegen. Es besteht ferner die übliche Bestimmung, wonach der König innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung durch den Oberkommissar eine Verordnung für ungültig erklären kann. Schließlich aber ist der Kabinettsrat berechtigt, solche Gesetze zu erlassen, die zur Erhaltung von Frieden, Ordnung und guter Verwaltung in Palästina notwendig erscheinen. Die dem Oberkommissar und der Krone vorbehaltenen Rechte legen naturgemäß der Autorität des gesetzgebenden Rats gewisse Beschränkungen auf, die aber kein Novum darstellen. Sie gehen tatsächlich wenig über das allgemein übliche Maß hinaus. Im Fall von Cypern, das in vieler Hinsicht ganz ähnlich wie Palästina behandelt wird, sind ganz analoge Maßnahmen festzustellen, und zwar in der Kabinettsorder des Jahres 1882, die im wesentlichen noch heute unverändert in Kraft ist. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, enthält die palästinensische Verfassung nur einen ungewöhnlichen Zug: der Bericht an die englische Regierung ist nicht nur möglich, sondern vorgeschrieben, in dem Fall, daß es sich bei einer zu erlassenden Verordnung um Fragen handelt, über die das Mandat schon Bestimmungen enthält. Mit anderen Worten: Das Grundgesetz Palästinas ist letzten Endes das Mandat, und die Mandatsmacht kann ihre Verantwortlichkeit für die genaue Durchführung der darin festgelegten Bestimmungen nicht abwälzen. Es ist leicht festzustellen, daß die Verfassung weit davon entfernt ist, Palästina die unabhängige nationale Regierung zu geben, die die arabische Delegation forderte. Zwar haben die gewählten Mitglieder des Rats eine knappe Mehrheit von einer Stimme über die ernannten. Der Machtbereich des Rats ist aber durch die bereits dargestellten Grenzen beschränkt. Das Mandat steht immer im Hintergrund, und die letzte Entscheidung liegt bei den Heimatsbehörden. Trotz alledem bleibt doch bestehen, daß Palästina eine erhebliche Anzahl von Selbstverwaltungseinrichtungen geboten wird und daß es in weit