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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 4 · p. 213

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
Date
1923-01-01
Page
213 (sequence 21)
Language
German
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Zur Frage der Selbstregierung Palästinas 213 Meinung kannten. Andererseits kamen seine Mitglieder in unmittelbare Verbindung mit der Verwaltungsmaschine. Sie waren so in der Lage, sich davon zu überzeugen, daß die konkreten Probleme der Verwaltung verwickelter waren, als unverantwortliche Kritiker zugeben wollten, und daß die Regierung beachtliche Anstrengungen machte, um den Interessen der gesamten Bevölkerung so gut wie möglich zu dienen. In der Zwischenzeit wurden Schritte unternommen, um in Palästina die ersten Vertretungskörperschaften zu bilden. Im Februar 1922 wurde ein offizieller Bericht über die in Aussicht genommene Verfassung veröffentlicht. Gleichzeitig wurde der Text dieses Verordnungsentwurfs vertraulich der Palästinensisch-Arabischen Delegation mitgeteilt, die von der Moslemisch-Christlichen Vereinigung einige Monate zuvor nach London entsandt worden war. Der Text der darauf folgenden langwierigen, aber erfolglosen Korrespondenz ist im Weißbuch abgedruckt, aus dem ersichtlichist, daß die Arabische Delegation auf nichts weniger als auf „die Schaffung einer unabhängigen Nationalen Regierung" drängte; sie war darum bereit, den Verfassungsentwurf in Bausch und Bogen zu verwerfen. Es darf angenommen werden, daß die Zionisten in gleicher Weise gehört wurden. Ein Vergleich zwischen dem veröffentlichten Bericht und der endgültigen Verfassungsverordnung zeigt, daß an dem Entwurf in verschiedenen Punkten wichtige Änderungen vorgenommen worden sind. Es wurde ausdrücklich festgelegt, daß keine Verordnung vom Gesetzgebenden Rat erlassen werden durfte, die mit dem Mandat nicht in Einklang zu bringen war. Dem Rat wurde das Besteuerungsrecht und das Verfügungsrecht über öffentliche Einkünfte entzogen, es sei denn, daß der Oberkommissar diese Forderungen erhob. Die drei ernannten Mitglieder des Rats fielen weg. Es war vorgesehen, daß in allen Einwanderungsfragen der Oberkommissar mit einem Ausschuß zu beraten habe, der aus nicht weniger als der Hälfte der unbeamteten Mitglieder des Gesetzgebenden Rats bestehen solle, und daß über jede Meinungsverschiedenheit der Staatssekretär in London zu unterrichten sei. Hinsichtjich des Wahlmodus zeigten die neuen Zusätze die Betrebung, das Prinzip der kommunalen Vertretung zu verstärken. Es wurden ferner Maßnahmen getroffen, um die Wahlbezirke so einheitlich wie möglich zu gestalten und um sicherzustellen, daß sich unter den zwölf gewählten Mitgliedern des Rats jeweils 2 Juden und 2 Christen befänden. Es gab noch eine Anzahl weiterer Zusätze, deren Erörterung in diesem Zusammenhang aber unwesentlich ist. Am 10. August 1922, also sofort nach der endgültigen Bestätigung des Mandats, wurde die Verfassung vom Kabinettsrat bestätigt, zugleich mit der üblichen königlichen Instruktion an den Oberkommissar. Die Verfassung ist in zwei Kabinettsverordnungen gefaßt, von denen die erste die gesetzgebende, die ausführende und die richterliche Gewalt behandelt, während die zweite das Wahlrecht und das Wahlsystem darstellt. Die gesetzgebende Körperschaft soll aus dem Oberkommissar und 22 Mitgliedern bestehen, von denen 10 als Abteilungsleiter ex officio Sitze inne

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