Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 210 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3101111-3101201-3101206-3109088--6910-3109129- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
2IO Leonhard Stein: samen Staatszugehörigkeit, leben könnten. Wenn die kommunalen Angelegenheiten den Gemeinschaften überlassen werden, so wird das Ergebnis wahrscheinlich sein, daß ihnen die Förderung des Staates nicht erschwert, sondern erleichtert wird. Es sei offen zugegeben, daß diese Angelegenheit aus einem doppelten Grunde die Juden besonders betrifft. Zunächst ist Palästina die nationale Heimstätte des jüdischen Volkes. Daß bedeutet nicht, das es ein jüdischer Staat ist oder werden soll. Wohl aber bedeutet es, daß in Palästina die Juden die weitestgehende Freiheit haben sollen, als nationale Einheit zu leben. Dies ist die deutliche Folgerung aus der englischen offiziellen Auffassung der palästinensischen Politik. „Die jüdische Gemeinschaft", sagt das Weißbuch, „mit ihren religiösen, politischen, sozialen Einrichtungen, ihrer Sprache, ihren Sitten, ihrem eigenen Leben hat tatsächlich nationale Merkmale. Wenn gefragt wird, was unter der Entwicklung der jüdischnationalen Heimstätte in Palästina verstanden wird, so mag man darauf erwidern, daß es nicht die Aufzwängung der jüdischen Nationalität auf die übrigen Bewohner Palästinas bedeutet, wohl aber die weitere Entwicklung der bestehenden jüdischen Gemeinschaft. Diese Entwicklung kann nur in Erscheinung treten, wenn den nationalen Merkmalen der jüdischen Gemeinschaft volle Ausdrucksmöglichkeit verliehen wird". Der Inhalt des Weißbuches gibt ihr danach das Recht, ein weitestgehendes Maß an nationaler Autonomie zu erwarten. Außerdem aber haben die Juden bereits auf freiwilliger Grundlage ihre eigenen Selbstverwaltungseinrichtungen geschaffen. Sofort nach der Einnahme Jerusalems, Ende 1917, ernannten die Juden des befreiten Gebietes einen provisorischen Rat (Waad has'mani), der die Wahlen zu einer Vertretungskörperschaft vorbereiten sollte. Bald nach der Einsetzung der Zivilverwaltung fanden die Wahlen statt, und zwar wurde das Wahlrecht allen erwachsenen Juden, die dauernden Wohnsitz in Palästina haben, eingeräumt. Fast 75% der Wahlberechtigten gingen an die Urne, und 258 Delegierte aus allen Teilen Palästinas nahmen an der ersten Sitzung der gewählten Versammlung (Assefath Niwcharim) teil, die im Oktober 1920 in Jerusalem eröffnet wurde. Neuwahlen fanden im Februar 1922 statt, und die zweite Sitzung der Versammlung tagte im folgenden Monat. Der Exekutivrat der Versammlung ist der jüdische Nationalrat (Wa,ad Leumi), der von der Regierung als Sprecher der jüdischen Gemeinschaft in lokalen Angelegenheiten angesehen wird. Eine kleine Anzahl Juden steht noch beiseite, aber der Waad Leumi ist zweifellos berechtigt, für die große Masse der jüdischen Bevölkerung zu sprechen. Sie ist also auf demokratischer Grundlage organisiert. Unter diesen Umständen ist es richtig, daß der Waad Leumi als das Organ der gewählten jüdischen Nationalversammlung auf seine Anerkennung als gesetzliche Körperschaft drängt und daher das Recht der Besteuerung für anerkannte kommunale Zwecke fordert. In dieser Richtung sind jedoch keine Fortschritte erzielt worden. Eine geringere Schwierigkeit liegt darin, daß eine kleine jüdische Minderheit