Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 209 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Frage der Selbstregierung Palästinas 209 Steuer auf das ungesäuerte Brot zu erheben. Abgesehen hiervon sind die nichtmohammedanischen Gemeinschaften gezwungen, ihre Gerichtshöfe so gut wie möglich aus freiwilligen Beiträgen zu erhalten. * Wenn diese Gerichtshöfe nach der neuen Verfassung ein integrierender Bestandteil des Gerichtswesens geworden sind, so besteht kein Grund dafür, daß die Mohammedaner eine bevorzugte Stellung genießen, "und auch in diesem Fall sprechen gewichtige Gründe dafür, jeder Gemeinschaft zu gestatten, ihre Mitglieder in entsprechender Weise zu besteuern. Aber außer diesen praktischen Erwägungen ist noch eine prinzipielle Frage zu klären. Es ist fast überflüssig zu sagen, daß vor dem Gesetz alle Bürger Palästinas ohne Ansehen ihrer Rasse und ihren Glaubens gleich sein müssen. Trotzdem wird es ratsam sein, die verschiedenen Gemeinschaften als mehr oder weniger selbständige Organismen zu behandeln. Jede von ihnen muß berechtigt sein, innerhalb des Staatsganzen in ihrer eigenen Weise zu wirken und durch ihren anerkannten Vertreter mit kollektiver Stimme zu sprechen. Es ist sicherlich zu sagen, daß in einer solchen Politik sowohl für die einzelnen Gemeinschaften wie auch für den Staat erhebliche Vorteile liegen würden. Die Landesregierung würde dann immer noch erhebliche Kontrollrechte haben, aber sie würde es sich selbst erleichtern, wenn sie ein weitgehendes Maß von Verantwortung den Gemeinschaften auferlegen könnte. Außerdem wäre sie in der Lage, mit jeder dieser Gemeinschaften als einem zusammenhängenden Ganzen zu rechnen. Jede Gemeinschaft würde in ihrer eigenen Sphäre wirken, und das Kolonisationsrisiko wäre vermindert. Schließlich aber hätte jede Gemeinschaft die vollste Möglichkeit, ihre besten Kräfte und durch diese ein gesundes, kräftiges Gemeinschaftsleben zu entwickeln. Eine solche Regelung findet sich noch nirgends in der englischen Kolonialpraxis. Aber Einwendungen dagegen, die in anderen Ländern nicht zu übergehen wären, besitzen in diesem besonderen Falle nicht die gleiche Gültigkeit. Die Lage in Palästina muß so genommen werden, wie sie sich tatsächlich darbietet. Die drei Gemeinschaften existieren. Ihr Bestehen als lediglich „religiöse" Bevölkerungsteile im westeuropäischen Sinne ist offiziell schon dadurch anerkannt, daß die palästinensische Verfassung im Prinzip ihre kooperierte Vertretung im gesetzgebenden Rat vorsieht. Man mag daher fragen, ob es nicht besser wäre, unter diesen Umständen mit dem Strom zu schwimmen als gegen ihn, und also offen das Bestehen von wenigstens drei charakteristischen Gruppen als einen der leitenden politischen Faktoren in Palästina anzuerkennen. Es mag eingewandt werden, daß der Erfolg dieses Planes die Unverletzlichkeit des Staatsgedankens angreifen und allmählich die religiösen und nationalen Gegensätze verschärfen werde. Dieser Einwand besitztjedoch sehr wenig Berechtigung. Die religiösen und nationalen Gegensätze sind da; es ist aber in der Natur der Sache kein Grund zu finden, warum die drei Gemeinschaften nicht nebeneinander, unter Anerkennung der gegenseitigen Gutwilligkeit und im vollen Bewußtsein ihrer gemein- Heft4. 14