Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 208 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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208 Leonhard Stein: Über diese Äußerung wäre recht viel zu sagen. Gewisse Gebiete müssen unbedingt der zentralen Regierung vorbehalten bleiben, andere liegen zweifellos im Machtbereich der lokalen Behörden, aber es gibt auch Verwaltungsgebiete, die nicht in erster Linie die Bewohner eines bestimmten Gebietes, sondern die Mitglieder bestimmter Gemeinschaften betreffen. Die wichtigste dieser kommunalen Aufgaben ist die Erziehung. Es mögen auch Vorteile darin liegen, jeder Gemeinschaft zu gestatten, ihre eigenen Krankenhäuser, Asyle und Wohltätigkeitsanstalten zu errichten und zu erhalten. Für all diese Zwecke können sich natürlich all die verschiedenen Gemeinschaften auf freiwilliger Grundlage zusammenfinden. Aber hier steht mehr in Frage, denn Erziehung ist eine öffentliche Angelegenheit. Da Steuern für die gewöhnlichen Aufgaben durch die lokalen Behörden erhoben werden, sollten auch die verschiedenen Gemeinschaften gesetzlich ermächtigt werden, ihren Mitgliedern eine Erziehungssteuer aufzuerlegen. Dasselbe Prinzip würde auch bei anderen öffentlichen Aufgaben, die im Rahmen des kommunalen Bezirks liegen, anzuwenden sein. Diese Anordnungen hätten zweifellos den Vorteil, gewisse Anomalien zu beseitigen. Die Regierungsschulen stehen allen Gemeinschaften zwar offen, aber in Wirklichkeit existieren sie nur für die Mohammedaner. Die Juden haben ein vollkommen selbständiges Schulsystem. Auch eine Anzahl christlicher Bevölkerungsteile haben freiwillige Schulen errichtet. So besuchten Ende des Jahres 1921 von 7431 christlichen Schulkindern nur 1888 die Regierungsschulen, von 17 244 jüdischen Schulkindern waren nur 8 in Regierungsschulen. Die Juden und Christen bilden zusammen über 20 % der Bevölkerung, aber während sie natürlich zu den Einkünften im gleichen Prozentsatz wie die Araber herangezogen werden, betrug die Subvention der jüdischen und christlichen Schulen in den Jahren 1921/22 nur 7% der Ausgaben für Erziehung. Mit anderen Worten, die Christen und in noch höherem Maße die Juden tragen wesentlich zur Erhaltung der arabischen Schulen bei, während sie für ihre eigenen Schulen eine ganz geringe Subvention aus öffentlichen Schulen erhalten. Diese Ungleichheit würde behoben werden, wenn die verschiedenen Gemeinschaften ermächtigt würden, ihre Mitglieder für Erziehungszwecke zu besteuern, und der Regierung nur die nötigen Überwachungsrechte vorbehalten blieben. Eine ähnliche Anomalie besteht in der Frage der Gerichtshöfe der religiösen Gemeinschaften. Nach der palästinensischen Verfassung des Jahres 1922 ist diesen die Rechtsprechung in einer Anzahl von wichtigen Angelegenheiten übertragen, unter denen sich die Eheschließungen und Scheidungen befinden. Diese Gerichtshöfe sind darum Teile der Landesgerichtsverfassung. Die moslemischen Höfe werden durch den „Obersten Moslemischen Rat" ausgehalten, der mehr als die Hälfte seiner Einkünfte aus der allgemeinen Besteuerung bezieht, während der Rest aus privaten Stiftungen herrührt. Andererseits erhalten die jüdischen und christlichen Gemeinschaften für diesen Zweck keinerlei Beihilfe aus den allgemeinen Landeseinkünften. Die Juden sind allerdings berechtigt, eine geringe