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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 4 · p. 207

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
Date
1923-01-01
Page
207 (sequence 15)
Language
German
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Zur Frage der Selbstregierung Palästinas 207 wäre gehemmt worden, hätte man es mit der trägeren Stadt Jaffa zusammengelegt, ohne daß daraus Jaffa irgend einen Vorteil hätte schöpfen können. Seit der Besetzung sind bemerkenswerte Fortschritte gemacht worden. Die Städteordnung wurde so beibehalten, wie sie von den Türken übernommen war; es bestehen jetzt 22 Stadtgemeinden. Eine unnormale Erscheinung ist es aber, daß nach 3 Jahren Zivilverwaltung das Wahlrecht der Städte noch nicht geregelt ist, und daß, solange die Wählerlisten noch geprüft werden, Wahlen nicht stattfinden können und Freistellen durch Ernennung ausgefüllt werden. Die Stadtparlamente-können daher nicht als repräsentative Körperschaften angesehen werden. Sie benötigen der Bestätigung des Bezirksgouverneurs für ihre Jahresbudgets und stehen auch sonst unter einer allgemeinen Bewachung. Ihre Einnahmequellen sind gesetzlich festgelegt, und sie können ohne Einstimmung des High- Commissioner keine neuen Steuern einführen. Mit diesen Vorbehalten besitzen sie immerhin ein beträchtliches Maß an finanzieller und administrativer Unabhängigkeit, die sie mit wechselndem Erfolg ausnutzen. In der Verfassung der Stadtgemeinden sind keine erheblichen Abweichungen vom türkischen Recht vorgenommen worden, abgesehen davon, daß das System der städtischen Steuern gründlich umgearbeitet wurde. Andererseits wurde ein erheblicher Fortschritt durch die Verordnung über die Stadträte aus dem Jahr 1921 erzielt. Diese Verordnung soll ,,die Entwicklung örtlicher Selbstverwaltung in den größeren Dörfern und in den Städten fördern, die spezifische Eigentümlichkeiten haben". Diese Verordnungen ermächtigen den Ober-Kommissar, auf Empfehlung der betreffenden Bezirksgouverneure Gemeinderäte einzusetzen, die beträchtliche Verwaltungsbefugnisse und ein Besteuerungsrecht haben, das in jedem besonderen Falle festgelegt wird. Eine Ergänzungsverprdnung sieht vor, daß das Gebiet der Rechtssprechung eines Gemeinderats eine Anzahl Dörfer einschließen kann. Auf Grund dieser Bestimmungen ist das Stadtrecht an Tel-Awiw verliehen worden. Auch in einer Anzahl Dörfern wurden Gemeinderäte gebildet, unter anderem in den größeren jüdischen Kolonien. Die meisten Gemeindebehörden in Palästina müssen noch viel Erfahrungen sammeln, bevor sie auf eigenen Füßen stehen können. Aber die getroffenen Maßnahmen stehen ganz im Einklang mit Artikel 3 des Mandats, der vorsieht, ,,daß die Mandatsmacht, soweit es die Umstände erlauben, die Selbstverwaltung fördern wird." 2. Kommunale Selbstverwaltung. Der Verfasser des Marinehandbuchs spricht in seinem Artikel über Palästina günstig über die Autonomie, die die Kolonien vor dem Kriege besaßen. Er bemerkt, daß sie ihre Entwicklung zur Unabhängigkeit erleichtert und daß sie auch die Gefahren nationaler und religiöser Kämpfe vermindert hat. Er zieht den Schluß, daß „die Behandlung jeder nationalen und religiösen Gemeinschaft in Palästina als einer getrennten und unabhängigen Einheit ein Regierungssystem ist, das von der jeweiligen Schutzmacht nach dem Kriege beachtet zu werden verdient".

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