Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 205 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Frage der Selbstregierung Palästinas 205 gemeines Prinzip gibt, nach dem ein Volk von einem anderen das Recht der freien Einwanderung fordern kann. Die Zulassung von Einwanderern ist im allgemeinen eine Frage, über die jede Regierung nach ihrem Ermessen entscheiden kann. Die Balfour deklar ation wäre aber unverkennbar sinnlos, wenn man das gleiche Recht auch der palästinensischen Regierung uneingeschränkt einräumen würde. Die palästinensische Regierung ist gewiß nicht gezwungen, ein unbegrenztes Recht der Einwanderung anzuerkennen, aber das Mandat stellt ausdrücklich fest, daß die Regierung bei ihrer Sorge um die Rechte und die Stellung der übrigen Bevölkerungsschichten die jüdischen Einwanderungen unter entsprechenden Bedingungen erleichtern soll. Keine palästinensische Körperschaft kann daher in der Frage der Einwanderung frei entscheiden, solange das Mandat in Kraft ist. In dieser Hinsicht, wie auch in manch anderer, legt das Mandat gewisse Einschränkungen auf. Seine ausdrücklichen Bestimmungen sind nicht nur unanfechtbar, sondern jede Amtsgewalt, die irgend eine palästinensische Körperschaft haben kann, kann nur im Sinne und im Geist des Mandats ausgeübt werden, das unter anderem dazu bestimmt ist, die Errichtung einer jüdischen Heimstätte in Palästina zu fördern. Das bedeutet keineswegs, daß die Juden sich immer mit ihren Forderungen durchsetzen müssen. Allerdings bedeutet es, — das ist das Wesentliche — daß sich die Araber nicht immer mit den ihrigen durchsetzen. Es darf auch nicht vergessen werden, daß es abgesehen von den prozionistischen Verfügungen des Mandats weitere, in gleicher Weise bindende gibt, die der palästinensischen Regierung Beschränkungen anderer Art auferlegen. Die Überwachung der heiligen Stätten, die Freiheiten der religiösen Gemeinschaften aller Bekenntnisse, das Recht jeder Gemeinde, ihre eigenen Schulen zu haben, die Behandlung der Altertümer, die Anerkennung des Englischen und des Hebräischen als offizieller Sprachen, das Recht der Mandatarmacht, die Verkehrsmittel Palästinas für Truppentransporte zu benutzen, über keine dieser wichtigen Fragen kann die palästinensische Bevölkerung nach eigenem Ermessen entscheiden. Diese Beschränkungen des Rechts der Selbstverwaltung stellen auch keineswegs ein Novum dar. Es gibt kaum einen unter den nach dem Krieg neu entstandenen Staaten, der solche Beschränkungen nicht hätte auf sich nehmen müssen. Sie sind fast alle genötigt worden, bindende Verpflichtungen zu übernehmen, die tatsächlich Eingriffe in ihre Souveränität darstellen. Mit anderen Worten: es ist keineswegs die allgemein-gültige Anschauung, daß jeder Staat oder die Bevölkerungsmehrheit in ihm ohne jede Rücksicht frei schalten könne. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. In Europa und anderswo gibt es Fälle, in denen die allgemeinen Interessen es erfordern, daß das unumschränkte Recht der Selbstverwaltung durch Erwägungen ganz anderer Art, aber von mindestens gleicher Gewichtigkeit, erheblich verkürzt wird. In Palästina erfordern diese Interessen Schranken von außergewöhnlicher Art. Im gegenwärtigen Augenblick ist allerdings die ganze Frage