Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 199 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3101111-3101201-3101206-3109088--6899-3109118- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Zur Frage der Selbstregierung Palästinas 199 Mandatarmacht soll in kürzester Zeit, aber nicht später als innerhalb 3 Jahren nach Inkrafttreten des Mandats ein systematisches Rechtsstatut für Mesopotamien schaffen, das dem Völkerbundsrat zur Bestätigung vorzulegen und schnellstens zu veröffentlichen ist. Dieses Statut soll nach Befragung der eingeborenen Autoritäten geschaffen werden und den Rechten, Interessen und Wünschen der Bevölkerung des Mandatslandes Rechnung tragen. Es soll Maßnahmen vorsehen, um die allmähliche Entwicklung Mesopotamiens zu einem unabhängigen Staat zu erleichtern. Bis zum Inkrafttreten dieses Statuts soll die Verwaltung Mesopotamiens im Geiste -des Mandats geführt wer den." In dem endgültig bestätigten Mandat lautet dieser vorsichtig formulierte Artikel wie folgt: „Die britische Regierung soll als Mandatarmacht all die. Rechte einer souveränen Regierung ausüben, soweit sie nicht durch die Bedingungen des Mandats selbst beschränkt sind." Der Artikel wurde dann noch vorsichtiger abgefaßt: ,,Die Mandatarmacht ist in der Gesetzgebung und Verwaltung souverän, soweit sie nicht durch das Mandat selbst darin beschränkt ist." Dieser Änderung kommt zweifelsohne eine besondere Bedeutung zu. Aber auch in dieser modifizierten Form des Artikel 1 ist klar erkennbar, daß der Grad der Autorität der Kontrolle und der Verwaltung, der von der Mandatsmacht ausgeübt wird, in Palästina erheblich höher ist als in Syrien und im Irak. Der Fortfall der Unabhängigkeitsklausel war nicht zufällig. Nach dem politischen Bericht, der dem 12. Zionistenkongreß überreicht wurde, drängte die Zionistische Organisation bei mehreren Gelegenheiten darauf, daß in dem Mandatsentwurf Klauseln für den Fall der völligen Unabhängigkeitserklärung eingeschlossen würden. Im Sommer 1919 scheint die Organisation die Einführung des folgenden Paragraphen veranlaßt zu haben: „Die Entwicklung des Landes zu einer jüdischnationalen Heimstätte und zu einem selbständigen Staatswesen soll das leitende Prinzip bei der Ausübung des Mandats sein." Ein Jahr später hat die Zionistische Organisation der englischen Regierung nach dem erwähnten Bericht vorgeschlagen, daß, ,,da die jüdische öffentliche Meinung klar erkannte, daß eine beträchtliche Zeit verstreichen müsse, bevor Palästina für eine völlige Selbständigkeit reif sei, eine Klausel wesentlich war, die diese allmähliche Entwicklung vorsah, und daß daher der Wechsel von einem selbständigen Staatswesen in Selbstverwaltungsinstitutionen in seinen Folgerungen recht ungeschickt war." In ähnlicher Weise hat am 9. November 1920 der Parlamentsausschuß für palästinensische Angelegenheiten beschlossen, daß in den Bedingungen für das palästinensische Mandat u. a. ,,die Politik der Entwicklung Palästinas zu einem selbständigen Staatswesen" gutgeheißen werden solle. Diese Vorstellungen bei der englischen Regierung blieben jedoch erfolglos. Aus Erwägungen, die man als mehr oder weniger richtig ansehen kann, die aber jedenfalls verständlich sind, war die englische Regierung nicht bereit, sich bezüglich der Frage der Unabhängigkeit irgend eine