Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 198 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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x98 Leonhard Stein: es doch bedauerlich, daß er die tatsächliche Lage so gar nicht berücksichtigt. Welche Gebiete im einzelnen gemeint sind, wird nicht gesagt, und es dürfte recht schwer fallen, in den abgelösten Provinzen ein Gebiet mit einem ausgesprochen nationalen Bewußtsein und einem so entwickelten nationalen Leben zu finden, daß man es tatsächlich vorläufig als unabhängig anerkennen dürfte. Wie dem auch sei, so drückt doch der Vertrag klar aus, daß keins dieser Länder im Augenblick fähig ist, sich ganz selbständig zu regieren. Die Erfahrung lehrt, daß ein solches Land, bevor es für eine so völlige Unabhängigkeit frei wird, einen langen Weg. durchzumachen hat, den die Verfasser des Vertrages übersahen. Auch wenn man den guten Willen der etwaigen Mandatsmacht anerkennen will, so ist das Problem doch nicht so einfach, wie es der Vertrag erscheinen lassen will, und in der Praxis bedeuten „Rat und Hilfe" fast notwendigerweise eine offene oder verdeckte Kontrolle. Aber auch innerhalb des Mandatssystems mußte Palästina auf eine besondere Grundlage gestellt werden. In der „Vereinigten Erklärung" vom 7. November 1918 haben England und Frankreich ihre Ziele im Nahen Osten dargelegt und sich darauf verpflichtet, „nationale Regierungen einzurichten, die ihre Autorität von der Initiative und der freien Wahl der eingeborenen Bevölkerung herleiten sollen". Die Erklärung fährt dann fort: „Um diese Absicht durchzuführen, sind Frankreich und Großbritannien dahin übereingekommen, die Errichtung eingeborener Regierungen in Syrien und Mesopotamien und auch in den Ländern, die sie noch befreien werden, zu unterstützen". Es sei darauf hingewiesen, daß Syrien und Mesopotamien besonders aufgeführt sind, während Palästina ausdrücklich weggelassen ist. Man könnte das so erklären, daß Palästina in loser Verbindung mit Syrien stand. Das ist aber in Anbetracht der Tatsache unwahrscheinlich, daß Palästina bereits vorläufig als besondere Verwaltungseinheit regiert wurde. Die Urheber des Vertrags haben sicherlich daran gedacht, daß Palästina seit der Zeit des Sykes-Picot-Vertrags stets als eine besondere Frage behandelt worden war. Angesichts der Tatsachen, die sie nicht übersehen konnten, kann man annehmen, daß Palästina nicht unbeabsichtigt in der oben erwähnten Erklärung weggelassen worden ist. Wie dem auch sei, in den Mandats Verträgen selbst wird eine klare Unterscheidung zwischen Syrien und dem Irak einerseits und Palästina andererseits gemacht. Im syrischen Mandat übernimmt es die Mandatarmacht, „Maßnahmen zu treffen, um die allmähliche Entwicklung Syriens und des Libanon zu unabhängigen Staaten zu erleichtern". In dem endgültigen Entwurf des Mandats für Mesopotamien sieht Artikel 1 die gleichen Aufgaben für die Mandatarmacht vor. In dem Mandat für Palästina aber findet sich kein entsprechender Artikel. Im Gegenteil gibt das Mandat für Palästina der Mandatarmacht ein Statut, das nicht mit den Mandaten für Syrien und den Irak übereinstimmt. Im endgültigen Entwurf dieses im Jahre 1921 veröffentlichten Mandats heißt , es im Artikel 1: „Die