Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Frage der Selbstregierung Palästinas
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 194 (sequence 2)
- Language
- German
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»94 Leonhard Stein: Autonomie zu geben. Im Gegenteil war der Zweck dieser Neuordnung Zentralisation, und ihre Hauptwirkung eine erheblich verstärkte Kontrolle über die verschiedenen Behörden. Dies traf besonders auf den Jerusalemer Sandschak zu, der unmittelbar der Landesregierung unterstand; aber auch die größeren Provinzen waren unter genauer Kontrolle und wurden, zum mindesten de jure, streng nach dem Buchstaben des Gesetzes verwaltet. So war die Pforte bemüht, die Fäden der Verwaltung in ihrer Hand zusammenzufassen. Gleichzeitig wurde die Starrheit des Provinzialsystems sichtlich durch die nominelle Errichtung gewisser repräsentativer Körperschaften gemildert. Von diesen war der General-Rat der Wilajets der wichtigste, eine jährliche Konferenz der gewählten Vertreter der verschiedenen Sandschaks. Er existierte in Wirklichkeit jedoch nur auf dem Papier und hatte nur die eine Befugnis, sich mit Vorschlägen nach Konstantinopel zu wenden. Neben dem Generalrat gab es noch Verwaltungsräte mit teilweise gewählten Mitgliedern, die den Gouverneuren der Provinzen und Bezirke zur Seite standen. Aber da auch diese Verwaltungsräte nur eine Scheinexistenz führten, brachten sie nur einen geringen Fortschritt auf dem Weg zur Selbstverwaltung. Die Wahlen waren unzuverlässig, und die Räte hatten weder gesetzgebende Befugnisse, noch Finanzhoheit. Was auch immer die Absicht bei der Schaffung des Gesetzes der Wilajets gewesen sein mag — das Verwaltungssystem, das aus ihm folgerte, blieb autokratisch. Wie viele andere Erscheinungen in der türkischen Verfassung, so blieb auch das Netz der Provinzialräte eine Illusion und stand in Wirklichkeit nur auf dem Papier. Auch in den kleinsten Verwaltungseinheiten waren die Selbstverwaltungseinrichtungen kaum mehr als ein leerer Begriff. Die Cajas (Subdistrikte) wurden in Dorfbezirke eingeteilt, die man Nahiehs nannte, und jede Nahieh hatte ihre eigene Vertretungskörperschaft. ,,In Wirklichkeit", sagt die palästinensische Regierung in ihrem kürzlich erschienenen Bericht, ,,wurde das Gesetz nicht durchgeführt, und der größte Teil der ländlichen Bevölkerung hatte in seinen eigenen Verwaltungsangelegenheiten nicht mitzusprechen." In gleicher Weise hatte jedes Dorf seinen Rat. ,,Gewohnheit und Überlieferung jedoch haben die Befugnisse dieser Räte an die Mukhtars (Häuptlinge) übertragen." Die einzigen Dorfräte, die mehr als eine Scheinexistenz führten, waren die in den jüdischen Kolonien. Jede Kolonie hatte sich bereits auf einer frühen Entwicklungsstufe ihren Waad gewählt. Im Jahre 1901 war eine der südlichen Kolonien schon so weit entwickelt, daß sie selbst als Körperschaft und somit auch ihr Waad als verfassungsmäßiger Dorfrat anerkannt wurde. Selbst dann aber, wenn die Kolonie für einen verfassungsmäßigen Rat zu klein war, wurde dieser stillschweigend beibehalten, und die Türken gestatteten auch, daß er einen beträchtlichen Einfluß ausübte. In der ersten Zeit war diese Freiheit den Landbesitzern oder Kolonisten vorbehalten. Aber im Jahre 1909 wurde sie auch auf die Landarbeiter aus-