Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte des jüdischen Sozialismus
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 157 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Geschichte des jüdischen Sozialismus 157 Der Zusammenhang zwischen der jüdischen und der russischen Gewerkschaftsbewegung war im allgemeinen sehr lose. Auf der zweiten Konferenz der professionellen Vereine in Rußland (Petersburg 1907) waren auch Delegierte der jüdischen Gewerkschaften anwesend, doch zeigte die jüdische Arbeiterschaft, trotz der seitens der politischen Parteien lebhaft geführten Agitation, kein größeres Interesse für die Konferenz. Übrigens trat auch auf der Konferenz selbst der innere Parteikampf in der jüdischen Arbeiterbewegung zu Tage. Die bundistischen Delegierten, die im „Bund" zu jener Zeit noch immer den einzigen Vertreter des jüdischen Proletariats sahen, behaupteten, daß die professionelle Bewegung unter den Juden vom „Bund14 geleitet werde, was bei den proletarischen zionistischen Parteien naturgemäß große Entrüstung hervorrief. Den großen Vorteilen, die die Gewerkschaften aus der Verbindung mit den politischen Parteien zogen, ist es auch zuzuschreiben, daß ihr weitaus bedeutenderer Teil die ihnen als eine der wenigen Errungenschaften der russischen Revolution gegebene Möglichkeit freier und offener Existenz nicht ausnützte. Bis zur russischen Revolution war wie die sozialistische, so auch die Gewerkschaftsbewegung in Rußland verboten und strafbar. Rußland war zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts das einzige Land in Europa, das keine Koalitionsfreiheit kannte,- und so waren denn die Gewerkschaften gezwungen, ihre Tätigkeit geheim zu führen. Die russische Revolution brachte während ihrer kurzen Dauerperiode die fast völlige Freiheit sozialistischer und gewerkschaftlicher Tätigkeit. Während jedoch die erste nach dem Einsetzen der Reaktion bald wieder verloren ging, blieb die Freiheit gewerkschaftlicher Tätigkeit, allerdings in einem nur beschränkten Umfang, fortbestehen. Die provisorische Verordnung vom März 1906, durch die das Recht der Gewerkschaften geregelt wurde, erlaubte den bei den Behörden registrierten Gewerkschaften eine bestimmte Art von Tätigkeit, worunter freilich das Streikrecht nicht mit einbegriffen war, gab aber auch den Behörden das Recht, die Gewerkschaften bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung aufzulösen und ihre Führer zu bestrafen. Doch schauten auch in Streikfällen die Behörden durch die Finger, sodaß es sehr selten vorkam, daß eine Gewerkschaft infolge des von ihr proklamierten Streiks aufgelöst wurde. Das Erscheinen dieser Verordnung rief unter den jüdischen Arbeitern einen lebhaften Kampf hervor zwischen den „Legalisatoren" und den „Nichtlegalisatoren", von denensdie ersten sich für die Bildung von offenen, bei den Behörden registrierten Gewerkschaften aussprachen, um wenigstens teilweise frei arbeiten zu können, indes die anderen in der mit der Registrierung verbundenen behördlichen Aufsicht nur einen Hemmschuh der gewerkschaftlichen Tätigkeit sahen, der jedwede ersprießliche Aktion unmöglich machen werde. Fast auf jeder Parteikonferenz wurde die Frage von neuem behandelt und lebhaft umstritten. Schließlich drang bei allen Parteien die Meinung durch, daß man diese, wenngleich sehr kärglich gebotene Möglichkeit freier gewerkschaftlicher Tätigkeit ausnützen müsse. Doch ver-