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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 3 · p. 134

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Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 3
Article
Die zionistische Kolonisation
Date
1923-01-01
Page
134 (sequence 6)
Language
German
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134 Charles Gide: beeinflußt worden. Sein großes Werk über die politische Ökonomie, das auch ins Französische übersetzt ist, stellt sich geradezu als ein einziger Angriff gegen den Großgrundbesitz dar, den er für alle Übel verantwortlich macht. Man kann sich wohl denken, wie glücklich Oppenheimer gewesen sein muß, in Palästina eine so glänzende Gelegenheit zur Verwirklichung seines Programms zu finden. Doch gibt es noch ein anderes Übel, dessen Ursache auch der persönliche Grundbesitz ist, obwohl in genau entgegengesetztem Sinne, das ist die Aufteilung des Bodens in so kleine Parzellen, daß die Bebauung oder mindestens die Verwendung von Maschinen unmöglich wird. Für den zionistischen Boden ist dies allerdings nicht zu befürchten, da die Landanteile in entsprechendem Umfange ausgegeben werden, und es auch den Konzessionären verboten ist, sie beim Verkauf zu zerstückeln. Der Nationalfonds wird außerdem dadurch, daß er das Eigentum an den Ländereien behält — eine hervorragende Domäne, wie die alten Juristen sagten — auch das Recht behalten, den Konzessionären die Regeln vorzuschreiben, die geeignet sind, die Durchführung seines Agrarprogramms zu sichern, besonders das Verbot, die Bodenanteile an Nichtjuden abzutreten oder den Mehrwert zu verkaufen. Nichtsdestoweniger wird die befristete Konzession den Einwanderern, die keine Geldmittel haben, oft unzugänglich sein, da die meisten nicht einmal die Mittel haben, die konzessionierten Anteile auszunutzen. Man muß also eine Zwischenstufe vorsehen: die Lohnarbeit, die aber nur für eine gewisse Zeit gelten darf und durch die Beteiligung am Ertrag ergänzt werden muß. Die Einwanderer beginnen dann als Arbeiter auf einem der dem Nationalfonds gehörenden und von ihm geleiteten. Pachtländer. Sie nehmen ihren Lohn ein, und nach Vorauserhebung eines Zinses für den Nationalfonds wird der Rest, ungefähr drei Viertel, im Verhältnis zu den Löhnen unter die Arbeiter verteilt. Wenn diese Arbeiter genügende Ersparnisse erübrigt haben, um sich selbständig zu machen, können sie die Konzession eines kleinen Landanteils nach den oben angegebenen Bedingungen als befristeten, aber innerhalb dieser Grenzen erblichen Besitz verlangen. In diesem Falle steht ihnen die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten frei: entweder können sie einen persönlichen Öodenanteil erhalten, den sie bebauen, wie der Bauer es bei uns tut, oder aber sie können als Genossen in eine Siedlungsgenossenschaft eintreten, die im allgemeinen von Einwanderern gebildet wird, die aus derselben Gegend kommen und durch die Gemeinsamkeit der Herkunft und der Sprache verbunden sind. Diese genossenschaftliche Siedlung ist von unsere Gesichtspunkte aus eine ebensogroße Reform wie die Umgestaltung des Eigentumsrechts; und wenn es dem Zionismus gelingt, sie völlig zu verwirklichen, dann werden die hundert Millionen Genossenschaftler der ganzen Welt ihm unendlich dankbar sein. Bis jetzt hatte man allerdings keine Veranlassung, zu glauben, daß die Verwirklichung dieses unseres Ideals gerade von den Juden ausgehen sollte. Hatte man sie doch bis zur Gegenwart nicht für besonders befähigt gehalten, Genossenschaftler oder a,uch nur Ackerbauer zu werden.

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