Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Der Sozialismus des alten Judentums
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 106 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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io6 Max Eschelbacher: sollst tun, was gut und gerade ist in den Augen des Ewigen" hat der babylonische Thalmud dem verarmten Eigentümer ein Wiederkaufsrecht wenigstens an jenen Grundstücken eingeräumt, die er durch gerichtlichen Zwangsverkauf verloren hat. Ob es ihm nur für ein Jahr oder dauernd zustand, ist strittig. (B. M. 16 a, 35 a, Choschen hamischpat 103,9.) Mit der Proklamation von Gottes Eigentum an Grund und Boden ist das Grundeigentum in seinen Tiefen umgestaltet worden. Ein privates Monopol des Individuums an Liegenschaften ist nunmehr ausgeschlossen. Dagegen herrscht dauerndes Eigentum von Familie und Stamm. Diese religiöse und rechtliche Ordnung hat im alten Israel die Liebe des Mannes zum Grund und Boden seiner Väter gewaltig gestärkt. ,,Fern sei es von mir bei dem Ewigen, daß ich das Erbe meiner Väter dir gebe!" antwortet Naboth dem König Achab, der ihm den väterlichen Weinberg abkaufen will. Der Fremde aber kann an dem Familiengut nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht gewinnen und einen Pachtvertrag auf höchstens fünfzig Jahre abschließen. Nicht der Acker, wohl aber die Nutzung wird dann veräußert. Die Thorah gibt eine klare Darstellung der Rechtslage. „Je nach der Zahl der Jahre nach dem Jobel kaufst du von deinem Nächsten, und nach der Zahl der Ernten verkauft er Dir. Je nachdem es noch viele Jahre bis zum Jobel sind, mußt du viel, und je nachdem es wenige Jahre sind, mußt du wenig bezahlen, denn die Zahl der Ernten verkauft er dir." (III. B. M. 25, 15, 16). Der „Eigentümer" eines Grundstücks kann zu Beginn einer Jobeljahrperiode den Wert von neunundvierzig Ernten, zu Beginn des neunundvierzigsten aber nur den Wert von einer einzigen als Kaufpreis fordern. Nur die Ernte ist demnach Gegenstand des Rechtsverkehrs, nicht aber das Feld. Ein eigentlicher Liegenschaftsverkehr ist am alten Palästina nur an Häusern in Städten, nicht aber an sonstigen Grundstücken möglich. Wie die Forderung des Jobeljahres im alten Israel verwirklicht worden ist, wissen wir nicht. Zwar finden sich mannigfache Spuren und Hindeutungen bei den Propheten. Man hat vor allem auf eine Stelle bei Ezechiel hingewiesen. ,,Wenn der Fürst ein jFeld aus seinem Erbe einem seiner Knechte als Geschenk gibt, soll es diesem bis zum Jahre der Freiheit gehören und dann an den Fürsten zurückfallen." (46, 17). Raschi deutet das hier genannte ,,Jahr der Freiheit" als das Jobeljahr. Aber genaue und zuverlässige Angaben für die Wirksamkeit der Institution fehlen. Wie dem aber auch gewesen sein mag, auch dieses Gesetz blieb gleich seinem Seitenstück, dem Gesetze der Freiheit, ein gewaltiger Mahner, eine aufrüttelnde Forderung, ein stumm redender Aufruf zu einem erhabenen Ziel. Als ein scharfer Stachel hat das Gesetz Mosis in Israel und weit darüber hinaus gewirkt. Als in unseren Tagen die Besiedelung von Erez Israel' in greifbare Nähe rückte, erwarb der jüdische Nationalfond im engsten Anschluß an alt jüdische Gedanken Grund und Boden in Palästina als Eigentum des jüdischen Volkes.