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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 2 · p. 105

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 2
Article
Der Sozialismus des alten Judentums
Date
1923-01-01
Page
105 (sequence 17)
Language
German
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Der Sozialismus des alten Judentums die einzelnen Familien, keineswegs aber unter die einzelnen Volksgenossen verteilt worden. Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen stehen vorzugsweise im vierten Buche Mosis. Diese ursprüngliche Ordnung sollte zu allen Zeiten aufrecht erhalten werden. Wenn jemand aus Not gezwungen war, den väterlichen Acker zu verkaufen, sollte sein nächster Verwandter das Grundstück auslösen. Wie diese Bestimmung im Leben wirksam war, zeigt die herrliche Erzählung von Chananel und Jeremia.- (Jer. Kap. 32.) Hat aber ein armer Mann keinen Verwandten, der für ihn eintreten könnte, dann bleibt ihm selber das Recht, das veräußerte Familiengrundstück wieder einzulösen, sobald er zu Kräften gekommen ist* (III. B. M. 25, 25.) Er hat also auf Grund der Thorah ohne weiteres ein Wiederkaufsrecht, während es ihm etwa im heutigen deutschen Recht nur Kraft besonderer Vereinbarung zukommt. Dieses Wiederkaufsrecht ist nach der biblischen Rechtsordnung wohl das wichtigste unter jenen oben schon erwähnten „Rechten dritter Personen", von denen das deutsche BGB. spricht,.die das Recht des Eigentümers beschränken. Wenn aber der Verarmte nicht mehr zu Kräften kommt, fällt der verlorene Acker trotzdem früher oder später an ihn oder an seine Familie zurück. Seine persönliche Ohnmacht findet dann eine Stütze durch die Thorah. Denn mit dem fünfzigsten, dem Jobeljahre, kommt der große Ausgleich, und „Ihr kehret jeder zu seinem Besitztum und jeder zu seiner Familie zurück." (III. B. M. 25, 10.) Der Sklave wird dann frei, und jedes verkaufte Feld fällt an die Familie, an den Stamm zurück, die ihn vor fünfzig Jahren besessen hatte. Jedes Feld! Denn nur für diese gilt die Regelung in ihrem vollen Umfang. Die Thorah unterscheidet zwischen städtischem und ländlichem Grundbesitz. Wer ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkaufte, hat nur ein Jahr lang das Wiederkaufsrecht, Übt er es in dieser Frist nicht aus, so wird das verkaufte Haus dauerndes Eigentum des Käufers und fällt auch im Jobeljahre nicht an den Stamm oder die Sippe des Verkäufers zurück. (III. B. M. 25, 30.) Nur in Erez Israel war das Land ursprünglich an die Stämme verteilt worden. Daher gilt auch diese ganze Gesetzgebung ursprünglich nur in Palästina. Sie gehört zu jenem Komplex von Geboten, deren Gültigkeit an das jüdische Land geknüpft ist, und die in der rabbinischen Terminologie als „mizwoth hat'lujoth baarez" bezeichnet werden. Wir finden sie daher auch nicht in den großen Kompendien des Religionsgesetzes, die seit dem späteren Mittelalter entstanden sind, und sie ist insbesondere nicht in den Schulchan Aruch aufgenommen worden. Dennoch haben auch diese Gesetze in der Ordnung des jüdischen Rechts und der jüdischen Gesellschaft im Galuth nachgewirkt. In Babel, dem Lande, in dem der Thalmud entstand, herrschte reines Privateigentum an Grund und Boden, und wer einen Acker verkaufte, hatte kein Wiederkaufsrecht mehr. Aber im Geiste der jüdischen Landesgesetzgebung für Palästina und mit Berufung auf die Forderung des Deuteronomiums (6,18) ,,Du

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