Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gemeindeorthodoxie und Separatismus
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 87 (sequence 9)
- Language
- German
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Gemeindeorthodoxie und Separatismus »7 ihre geringe Anzahl machte es ihnen unmöglich, ihre Ansicht innerhalb der Gemeinde in die Tat umzusetzen. Interessant ist, daß die ersten Austrittsgemeinden auf neologer Grundlage entstanden sind, z. B. die „Adath Jeschurun" in Amsterdam1), V. Als Ergebnis dürfte festzustellen sein, daß unter den heute obwaltenden Verhältnissen innerhalb der Großgemeinden eine religionsgesetzliche Pflicht zum Austritt vom Standpunkt des überlieferten Judentums aus nicht gegeben ist. Damit ist jedoch die ganze Frage nicht entschieden, sondern lediglich auf eine andere Basis gestellt. Der gläubige Jude hat kein Interesse daran, einer Gemeinde anzugehören, welche nicht für die religiösen Einrichtungen sorgt, die er braucht, oder die nicht die sonstigen Garantien für ihre Erhaltung gibt. Er muß fordern, daß die Gemeinde den Charakter einer Kehillah im altjüdischen Sinne erfülle. Von diesem Standpunkt aus hat das Bambergersche Programm auch heute noch aktuelle Bedeutung. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende Punkte. 1. Die Gemeinde muß alle Institutionen einrichten und unterhalten, die nach dem Religionsgesetz der Kehillah obliegen. 2. Es müssen alle für den orthodoxen Teil der Gemeinde bestimmten Einrichtungen einem Vorstand unterstehen, ob dieser sich Vorstand des Synagogenverbandes, Ritualkommission oder Kultuskommission . nennt, oder ob er in mehrere Kommissionen dezentralisiert ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Vorstand muß selbständig sein, d. h. die Gültigkeit seiner Beschlüsse darf nicht von der Genehmigung der Gemeindekörperschaften abhängig sein. 3« Die konservativen Rabbiner müssen die höchste Instanz in allen religiösen Fragen sein. Ihre Feststellüng, daß ein Beschluß dem Religionsgesetz widerspricht, muß bindend sein und die Aufhebung des Beschlusses zur Folge haben. 4- Es muß Gewähr dafür geschaffen werden, daß die finanziellen Einnahmen der Gemeinde nicht gegen den Willen des Zahlenden für solche kulturelle Zwecke verwendet werden, die er für verboten hält. 5- Diese Grundsätze messen im Grundgesetz der Gemeinde (in Statuten oder Satzungen) festgelegt werden. Die Gemeindeorthodoxie ist nur dann innerlich berechtigt, wenn sie sich diese Aufgaben stellt und auf ihre Verwirklichung hinarbeitet. Wenn zur Zeit die Durchführung dieser Forderungen in einzelnen Punkten noch nicht möglich ist, so bedeutet das ein Mangel der gegenwärtigen Zustände, auf dessen Beseitigung hinzuarbeiten ist. Bemerkt sei, daß diesen Forderungen von liberaler Seite kaum mit Grund entgegengetreten werden kann. Irgend ein Eingriff in den liberalen Kultus ftiüß die Gemeindeorthodoxie strikt ablehnen, sie muß die Regelung der *) Dubnow-Eliasberg Xj Seite 116.