Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1923-01-01 · Heft 2 · p. 86

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 2
Article
Gemeindeorthodoxie und Separatismus
Date
1923-01-01
Page
86 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3101111-3101201-3101204-3108904--6755-3108947
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

86 Alfred Wiener: derselben moralisch möglich zu machen, die Synagogengemeinde ihres synagogalen Charakters völlig entkleiden, Kultus und Schule von der Gemeindeverwaltung gänzlich ausscheiden und dieselben, deren Gründung, Unterhaltung und Verwaltung von der Gemeinde gesonderten Verbänden überlassen, so daß der Gemeindegemeinschaft nur Angelegenheiten rein humanitären, nichtreligiösen Charakters verblieben — so wäre dies doch auf den ersten Blick ein totgeborener Gedanke.4i Er begründet dies damit, daß es nur politische und religiöse Gemeinden gebe und, da die jüdische Gemeinde unmöglich als eine politische angesehen werden könne — nebenbei bemerkt, wird neuerdings auch dieser Satz in Zweifel gezogen — gebe es nur Gemeinden mit religiösem Charakter. Die Entwicklung hat gelehrt, daß die von Hirsch verneinte Möglichkeit doch zur Wirklichkeit geworden ist. Das wird auch von den Anhängern der Austrittsrichtung, besonders von ihrem theoretischen Führer Isaac Breuer anerkannt. Er sagt1), daß die Großgemeinden, die beiden Richtungen zu gleicher Zeit in tunlichst gleicher Weise gerecht werden wollen, ihrem innersten Wesen nach völlig neutral sind. Er stellt fest, daß die Gemeinden im wesentlichen Verwaltungskörperschaften mit einer umfangreichen sozialen und charitativen Tätigkeit sind. — Zur theoretischen Begründung dieses Standpunkts sei auf folgendes hingewiesen. Die Gemeinden gehen von der Tatsache aus, daß die religiösen Anschauungen der Gemeindemitglieder wesentlich verschieden sind, und daß die Gemeinde weder berufen sei, zu entscheiden, welche Lehre die Wahrheit enthalte, noch eine etwa vorhandene Überzeugung der andersdenkenden Minorität oder Majorität aufzudrängen. Sobald innerhalb der Gemeinde eine bestimmte religiöse Strömung eine genügende Zahl von Anhängern besitze, sei die Gemeinde verpflichtet, ohne theoretische Prüfung von deren Standpunkt diesen Bestrebungen gerecht zu werden. Es mag sein, daß diese Anschauung den religionsgesetzlichen Aufgaben der alten jüdischen Kehillah nicht entspricht. Aber es ist zu bezweifeln, daß dieser ganze Gedankengang schlechthin als sektiererisch anzusehen ist. In Wahrheit enthält er überhaupt kein Bekenntnis zu bestimmten religiösen Anschauungen, sondern lediglich eine Konsequenz des mehr und mehr anerkannten demokratischen Prinzips. Selbst wenn dieses Prinzip religionsgesetzlich nicht zu billigen ist, so ist doch hierin lediglich eine irrige Ansicht zu erblicken, die nicht unter den Begriff der Abtrünnigkeit fällt. Hierbei ist noch folgendes zu beachten: Das demokratische Prinzip ist früher innerhalb der Gemeinden kaum praktisch geworden, das religiöse Bekenntnis war einheitlich. Meinungsverschiedenheiten über die Verbindlichkeit des Religionsgesetzes kamen kaum vor; Rabbiner und Vorsteher wachten darüber, daß alle Einrichtungen dem Religionsgesetz entsprachen. Wenn einzelne Persönlichkeiten anderen Anschauungen hüldigten, so fielen sie aus dem Rahmen der Gemeinde heraus, und ihre Isoliertheit, x) , Judenproblem", Seite 12.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.