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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 2 · p. 85

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 2
Article
Gemeindeorthodoxie und Separatismus
Date
1923-01-01
Page
85 (sequence 7)
Language
German
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Gemeindeorthodoxie und Separatismus 85 wenn die konservativen Mitglieder der Gemeindekörperschaften für die Errichtung und Unterhaltung neologer Einrichtungen stimmen: darin müßte in der Tat eine Billigung erblickt werden. Doch ist mit dieser Konsequenz eine fortdauerndeBekämpfung und Ablehnung solcher Vorlagen und Anträge nicht notwendig verbunden. Wenn ich, angesichts der Macht- und Majoritätsverhältnisse, überzeugt bin, meine Ansicht nicht zum Siege verhelfen zu können, und meine Ansicht allgemein bekannt ist, bin ich nicht verpflichtet, bei jeder Gelegenheit diesen Gegensatz in den Vordergrund zu rücken. Es ist ausreichend,daß ich in allen Fällen dieser Art von einer Stimmabgabe absehe. Die Stellungnahme zu Vorlagen, welche neben Gegenständen anderer Art auch Aufwendungen für neologe Institutionen enthalten, hängt davon ab, wie die Vorlage im ganzen bewertet wird. Es liegt keine Anerkennung oder Billigung jeder einzelnen Bestimmung darin, daß ich für ein Gesetz im ganzen stimme. Das gilt besonders für die Stellungnahme zum Gemeindeetat. — Die vorstehenden Momente sind in der Polemik zwischen Hirsch und Bamberger nicht näher erörtert; das muß zunächst überraschend erscheinen, erklärt sich aber aus den tatsächlichen Verhältnissen, die ihren Erörterungen zugrunde lagen. Die Großgemeinden, und besonders die Gemeinde Frankfurt a. M., auf die sich der ganze Streit unmittelbar bezog, waren damals einheitlich neolog eingerichtet. Die Schaffung orthodoxer Institutionen bedeutete demgemäß nur eine kleine Bresche in den reformatorischen Bau der Gesamtgemeinden. Daß die damals geäußerte Anschauungen für die tatsächlichen Verhältnisse, die der Wandel der Zeiten mit sich gebracht hat, nicht passen wollen, findet hierin seine Erklärung. IV. Auch die Frage, ob die liberalen Reformen innerhalb der Gemeinden, die Einführung der Orgel, die Streichung und Änderung zahlreicher Gebete, die Anstellung von Rabbinern und Gemeindebeamten, die in ihrer Gesinnung und Lebensführung nicht mehr am überlieferten Judentum festhalten, der Gemeinde den Charakter der Abtrünnigkeit aufprägen, ist heute nicht ohne weiteres in gleicher Weise wie vor 50 Jahren zu beantworten. Ob diese Änderungen und neuen Einrichtungen an sich nach dem Religionsgesetz unter die genannten Begriffe fallen, mag dahingestellt bleiben. Wir fühlen uns nicht berufen, diese Frage zu erörtern, daß muß den Kundigeren überlassen bleiben. Aber eine andere Frage ist es, ob von dem grundsätzlichen Standpunkt aus, den die Gemeinden einnehmen, die Einrichtung und Unterhaltung dieser Institutionen als Bekenntnis oder Billigung anzusehen ist. Für Kirsch war dies selbstverständlich. Eine Gemeinde, die nicht einen bestimmten religiösen Standpunkt einnimmt, war ihm ein Unding. £r sagt wörtlich1): Wollte man aber, wie dies auch schon zur Sprache gekommen sein soll, Um das Verbleiben der verschiedensten religiösen Richtungen innerhalb *) a. a. O., S. 299.

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