Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gemeindeorthodoxie und Separatismus
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 84 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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84 Alfred Wiener: tungen, du bist Mitglied dieser Organisation, folglich billigst du auch diesen Beschluß, ist unzutreffend. Es bedarf nicht einmal eines ausdrücklichen Protestes, es genügt vielmehr, auch in Fragen der religiösen Überzeugung und des Gewissens, daß allen Beteiligten erkennbar ist, daß dieser Beschluß, diese Einrichtung gegen den Willen des Betreffenden gefaßt ist und existiert, daß er nur deshalb hieran nichts zu ändern vermag, weil ihm innerhalb der Organisation die Macht oder die Majorität fehlt. Sein Verbleiben kann nur dahin gedeutet werden, daß er trotz der Mängel des gegenwärtigen Zustandes die Zugehörigkeit zur Organisation für das kleinere Übel hält. In dieser Beziehung kommt auch in Betracht, daß er sich nur dadurch die Möglichkeit schafft, innerhalb der Organisation alles dasjenige, was ihm unrichtig, schädlich, verboten erscheint, zu bekämpfen und auf die Erreichung des von ihm erstrebten Zustandes hinzuarbeiten. Diese Beurteilung ist auf allen Gebieten menschlicher Organisationen allgemein anerkannt. Es sieht wohl niemand darin, daß die Zusammensetzung der Regierung oder die staatlichen Einrichtungen in wesentlichen Punkten den eigenen Anschauungen nicht entsprechen, eine moralische Verpflichtung, auf die Staatsangehörigkeit zu verzichten. Es wird wohl schwerlich behauptet werden können, daß ein jüdischer Abgeordneter religionsgesetzlich verpflichtet sei, gegen den Staatshaushalt zu stimmen, weil dieser auch Aufwendungen für kirchliche Zwecke enthalte. — Daß aber nach außen die Stellung der Gemeindeorthodoxie zu den neologen Einrichtungen allgemein bekannt ist, wird nicht in Zweifel gezogen werden können. Die Liberalen wissen genau, daß die am überlieferten Judentum Festhaltenden ihre religiösen Bestrebungen und Einrichtungen für verboten und verwerflich halten, daß sie ihnen in religionsgesetzlicher Beziehung die Gleichberechtigung nicht zugestehen, und daß sie gegen den gegenwärtigen Zustand nur deshalb nicht ankämpfen können, weil die großen Massen in Gesinnung und Lebensführung an ihrem neologen Standpunkt festhalten und seine Berücksichtigung in den Gemeindeeinrichtungen erzwingen. Ist die von Hirsch unterstellte Deutung der Zugehörigkeit zur Gemeinde nicht gerechtfertigt, so spitzt sich insoweit das Problem zu einer Ermessensfrage zu. Es handelt sich da um ein Werturteil darüber, ob trotz der vorhandenen Mängel die Vorzüge der Zugehörigkeit zur Gesamtgemeinde gegenüber der Bildung einer separatistischen Gemeinde so überwiegen, daß das Verbleiben in ihrem Verbände angebracht erscheint. Darauf wird noch weiter unten zurückzukommen sein. Schon hier ist jedoch folgendes zu beachten: Das Verhalten der Anhänger des überlieferten Judentums innerhalb der Gemeinde darf keine Förderung oder Anerkennung neologer Einrichtungen enthalten. Es darf nicht der Anschein erweckt werden, als ob vom religiösen Standpunkt aus auch die Neologie eine Berechtigung habe, daß es sich nur um Meinungsverschiedenheiten handle, bei welchen verschiedene Anschauungen und Auslegungen möglich seien, wobei denn im letzten Grunde die Wahrheit dahingestellt bleibe. Diese Anschauung ist mit dem überlieferten Judentum unvereinbar. Es kann deshalb nicht gebilligt werden,