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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 2 · p. 83

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
8 (1924)
Issue
Heft 2
Article
Gemeindeorthodoxie und Separatismus
Date
1923-01-01
Page
83 (sequence 5)
Language
German
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Gemeindeorthodoxie und Separatismus 83 Nach Hirsch ist selbst in diesem Falle der Austritt aus der Gemeinde religionsgesetzlich geboten. Er sagt wörtlich1): „Die freiwillige Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinde schließt unabweislich das Bekenntnis zu den Grundsätzen ein, zu welchen sich diese Religionsgemeinde bekennt, und alles, was in religiösen Dingen von dieser Gemeinde als solcher geschieht, geschieht mit Billigung eines jeden Mitgliedes, da.s freiwillig Mitglied dieser Gemeinde ist und bleibt. Ein orthodoxes Mitglied der Reformgemeinde, das freiwillig Mitglied dieser Reformgemeinde bleibt, obgleich es außerhalb der Reformgemeinde alle religiösen Institutionen in durchaus - gesetzlicher Weise zu seiner Benutzung haben kann und hat, das somit nur Mitglied der Reformgemeinde bleibt, um Mitglied der Reformgemeinde zu sein, spricht damit unabweisbar aus, daß sein religiöses Gewissen es billigt, daß von Juden für nichtorthodoxe Juäen religionsgesetzwidrige Reforminstitutionen geschaffen und unterhalten werden, wenn es auch nichts zu diesen Reforminstitutionen zahlt und seine besonderen Einrichtungen hat, ja, es läßt die Reforminstitutionen für Juden mit schaffen und unterhalten, es läßt Gemeindemittel, über die, solange es nicht austritt, es mit zu verfügen hat, für diese Reforminstitutionen verwenden.'1 Da nun die von den Gemeinden geschaffenen und unterhaltenen Einrichtungen mit dem Religionsgesetz in Widerspruch stehen und von diesem Standpunkt aus als Sektiererei und Abtrünnigkeit anzusehen sei, so müsse die fortdauernde Zugehörigkeit zur Gemeinde als Billigung eines solchen Verhaltens angesehen werden. Vorweg sei bemerkt, daß die Entscheidung Hirschs, nach der also der Austritt religionsgesetzlich geboten ist, die allgemeine Anerkennung nicht gefunden hat. Die Zahl derjenigen, welche von dem Austrittsrecht Gebrauch gemacht haben, ist stets gering gewesen und hat immer nur einen kleinen Bruchteil derjenigen Personen gebildet, die nach ihrer Gesinnung und Lebensführung als orthodox anzusehen sind. Auch diejenigen Rabbiner, die für den gesetzestreuen Teil der deutschen Judenheit maßgebendes Ansehen besaßen, haben überwiegend an Großgemeinden gewirkt, an denen Austrittsgemeinden bestanden, bezw. haben sie in der Tatsache, daß die Einheitsgemeinde auch neologe Einrichtungen getroffen hat, keinen Hinderungsgrund gesehen, an diesen Gemeinden zu wirken. Schon der Ausgangspunkt der Deduktion Hirschs ist zu beanstanden. Der oben zitierte Satz, nach dem die freiwillige Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinde unabweislich das Bekenntnis zu den Grundsätzen einschließt, zu denen sich die Religionsgemeinde bekenne, entbehrt, so bestechend er bei flüchtiger Betrachtung erscheinen mag, der Begründung. Regelmäßig kann aus der Zugehörigkeit zu einem Verein oder zu einer Organisation nicht geschlossen werden, daß jedes Mitglied jede Einrichtung, jeden Beschluß der Organisation billigt. Die Folgerung: die Organisation A hat einen bestimmten Beschluß gefaßt, sie unterhält bestimmte Einrich- *) a. a. O., s. 299. 6*

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