Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 8 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gemeindeorthodoxie und Separatismus
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 82 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Alfred Wiener: mehr, daß den Gemeinden die Verpflichtung obliege, für die am überlieferten Judentum festhaltenden Gemeindemitglieder alle Einrichtungen in demjenigen Zustande zu erhalten, der #dem Religionsgesetz entspricht. Es dauerte jedoch Jahrzehnte, bis diese Überzeugung sich allgemein durchsetzte und auch in der Praxis der Gemeindeverwaltung zur Anwendung kam. Gerade die letzten Jahre haben mancherlei Fortschritte in dieser Richtung gebracht, manches ist getan, vieles ist noch zu tun. Aber da der ehrliche Wille dazu vorhanden ist, besteht begründete Aussicht,' daß er sich auch weiterhin in die Tat umsetzen wird. III. Damit erhebt sich die Frage, ob die Austrittsbewegung auch noch für die Gegenwart ihre Berechtigung hat. Entstanden ist sie, wie erwähnt, aus der Notwehr gegen das Verhalten der Gemeindekörperschaften, die den religiösen Bedürfnissen der konservativen Minderheit die Unterstützung versagten. Hat die Trennung von der Gesamtgemeinde noch ihre Berechtigung, wenn diese geschichtliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, wenn die Gemeinde für Einrichtungen sorgt, welche den religiösen Bedürfnissen der Gesetzestreuen entsprechen? Die separatistische Orthodoxie bejaht diese Frage, die sogenannte „ Gemeindeorthodoxie*' verneint sie. Was seinerzeit für und wider beide Prinzipien gesagt werden konnte, ist im wesentlichen in den Streitschriften von S. R. Hirsch und Seligmann Bär Bamberger1) ausgeführt. Die oben angedeutete Entwicklung gibt dieser Kontroverse aktuelle Bedeutung und rechtfertigt eine kritische Beleuchtung der beiderseitigen Argumente unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse. Alles Persönliche, das in diesem Meinungsstreit einen übermäßig großen Raum einnahm, soll jedoch unberücksichtigt bleiben. Der* Standpunkt Bambergers läßt sich in folgender Weise zusammenfassen: Die religiösen Einrichtungen, deren die orthodoxen Gemeindemitglieder bedürfen, müssen aus Gemeindemitteln hergestellt werden, und zwar unter orthodoxer Leitung und Aufsicht, während die orthodoxen Gemeindemitglieder zu den reformierten Kultuseinrichtungen nichts zu zahlen haben. Es müßten zur Verwaltung und Ausführung dieser Zugeständnisse vollkommen entsprechende Garantien gegeben werden. Sei das der Fall, so könne der Austritt aus der Gemeinde nicht mehr als geboten erscheinen. Diese Garantien erblickte Bamberger darin, daß die orthodoxen Gemeindemitglieder ihren eigenen Vorstand haben und daß in rituellen Angelegenheiten jede Einwirkung des Gemeindevorstandes ausgeschlossen sei. Ferner müsse ein Rabbiner angestellt werden, der den Anforderungen des überlieferten Judentums in jeder Hinsicht entspreche, der über alle religiösen Angelegenheiten Anordnungen zu erlassen und deren Ausführung zu überwachen habe. 1) S. R. Hirsch, Gesammelte Schriften, Band 4, Seite 311 ff. und Seite 516 ff.