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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 12 · p. 723

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 12
Article
Der Sabbath
Date
1923-01-01
Page
723 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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Der Sabbath 723 Land und Menschen immer wieder dem Unendlichen ausliefert. Die mannigfaltigen sozialen Forderungen des Sabbaths, des Sabbathjahres, sind Varianten seiner großen Grundforderung. Das widerspricht nicht der anfangs geäußerten Ansicht, daß der Sabbath die Urform des religiössozialen Ausdrucks im Judentum sei. Sabbath, Sabbathjahr und Joweljahr sind ja als eine Einheit zu fassen. Nebensächlich ist dabei, ob der Rhythmus der sieben Tage oder der der siebenmal sieben Jahre das Primäre ist. Noch schwieriger als bei der Darlegung des religiösen Inhalts des Sabbathgedankens ist bei der des sozialen die Feststellung einer Entwicklungslinie. Darum müssen wir uns darauf beschränken, die einzelnen Forderungen als Varianten der sozialen Säbbathf orderung anzusehen. Die Sabbathruhe sei eine Unterbrechung des schaffenden und erwerbenden Strebens der Menschen. Daher gilt sie nicht nur für den Besitzer eines Erwerbsmittels. Sie erstreckt sich auch auf alle seine Helfer. „Du sollst keinerlei Geschäft verrichten, weder du selbst, noch dein Sohn, noch deine Tochter, weder dein Sklave noch deine Sklavin .... noch eines deiner Tiere .... damit dein Sklave und deine Sklavin ruhen können wie du." Wir wiesen schon anfangs darauf hin, daß in dieser Fassung des vierten Gebotes, die im Deuteronomium steht, das Sabbathgebot sozial-anthropologisch begründet sei. Die Erwähnung von Sklave und Sklavin zeugt von der hohen Stufe des sozialen Willens in Israel, der nicht nur „Humanität", sondern vielmehr ein Versuch zu konsequenter Durchführung der „Verkündigung der Menschenrechte" ist. Es ist nur logische Selbstverständlichkeit, daß dieses Recht des Sklaven in der gesamten sozialen Sabbathforderung Ausdruck findet, also auch in den Institutionen des Sabbath- und Jowel-Jahres. „Wenn du einer hebräischen Knecht kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen und im siebenten Jahre soll er frei ausgehen." Ex. 21. Wir besitzen ein bedeutsames Zeugnis dafür, daß man den Versuch machte, diese Forderung zu verwirklichen, in Jeremia, Kap. 34. „Dies ist das Wort, das an Jeremia erging vom Ewigen, nachdem der König einen Bund gemacht hatte mit dem ganzen Volk in Jerusalem, ein Freijahr auszurufen, daß ein jeder seinen Knecht und ein jeder seine Magd, soweit sie Hebräer sind, freigeben solle." Und im Gebot des Joweljahres heißt es: „Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht als Leibeigenen dienen lassen, sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein, und bis zum Joweljahr diene er dir. Dann soll er von dir losgehen, er und seine Kinder mit ihm, und er soll wieder kommen zu seinem Geschlecht und zum Besitztum seiner Väter." Wir erkennen hier: Die Freilassung der Sklaven im siebenten und Joweljahr ist die in weitesten Zeitraum projizierte Idee der Sabbathruhe der Sklaven. Die Sabbathruhe ist eineUnterbrechung der schaffenden Arbeit. Das gilt wie von Menschen und Tieren, so auch vom Erdboden. „Sechs Jahre sollst du dein Land besäen ... im siebenten Jahre aber sollst du es brach liegen lassen." 46*

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