Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 709 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 709 durch das Verdienst des Widduj könne er wieder genesen wie schon viele vor ihm. Obzwar es ausdrückliche Pflicht ist, den Sterbenden zu ermahnen, seine Sünden zu bekennen, kommt es doch im Osten fast nie oder nur äußerst selten dazu. Abgesehen davon, daß schon maßgebende thalmudische Autoritäten mit Rücksicht auf die tiefe seelische Erschütterung, die eine solche Aufforderung auf den Kranken ausüben könne, nicht geringe Bedenken dagegen geltend gemacht haben und sie daher nur im äußersten Falle als ultima ratio für zulässig halten 2), erübrigt sich schon diese Aufforderung von selbst, da, besonders im frommen Osten, die Kranken in Sorge um ihr Seelenheil schon selber ihr Widduj sagen, und, wenn sie, sei es durch ihren Zustand oder infolge ihrer Unwissenheit — so z. B. manche Frauen — dazu nicht in der Lage sind, selber jemanden aus ihrer Umgebung auffordern, mit ihnen Widduj zu sagen, welcher Wunsch selbstverständlich> unter ermunterndem und hoffnungverheißendem Zuspruch, erfüllt wird. Während das für den Gottesdienst am Jörn Kippur oder sonstige rituelle öffentliche Gelegenheit bestimmte Widduj im Plural gehalten ist — Aschamnu wir haben verschuldet, Bagadnu —wir waren treulos usw. — da hier das betende Individuum nicht nur für sich persönlich, sondern auch für dies ganze Volk die Gnade Gottes erbittet, ist das Widduj des Sterbenden nur persönliches Bekenntnis (aschamti i c h habe verschuldet, Bagadti i c h war treulos usw.). Die Anwesenheit anderer beim Widduj des Kranken oder sonst Bußfertigen ist nicht nur nicht notwendig, sondern unter Umständen nicht einmal angebracht. Beim Widdujsagen vor anderen Personen sollen nur Sünden allgemeiner Natur, wie sie im üblichen Widdujtexte zitiert sind, erwähnt werden. Hingegen solle man individuelle Sünden, die das Gewissen des Sünders besonders belasten, nicht vor anderen Personen; sondern still und in sich gekehrt ausschließlich „zwischen sich und Gott" bekennen. Nur in dem Falle, wenn durch die Verheimlichung irgend einer Sünde jemand Schaden nehmen oder in unverdiente Schande kommen könnte — wie z. B. im Falle Jehudas und Thamars, wo durch das öffentliche Sichbekennen Jehudas Thamar vor Tod und Schande gerettet wurde — nur in solchem Falle ist ein öffentliches Bekennen begangener Sünden geboten.3) Bei sterbenden und kranken Frauen hingegen ist zu allermeist zum Widdujsagen die Anwesenheit anderer Personen nicht nur geboten, sondern unter Umständen sogar unumgänglich notwendig. Der Sterbende, wenn er Widduj zu sagen wünscht, ist in der Regel physisch nicht mehr in der Lage, die dazu notwendige seelische Konzentration und den nötigen Kraftaufwand zu erlangen, sowie den üblichen Text, sei es aus dem Buche oder nach dem x) Tur, Joreh Deah und Schulchan Aruch, Joreh Deah § 338 Absatz r sowie Sifthei Kohen zum letzten. 2) Sifthei Kohen a. a. 0. 3) Schaarei Th'schubah und Jad Josef zu Schulchan Aruch, Orach Chaim § 607 Abs. 2.