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Der Jude · 1923-01-01 · Heft 7-8 · p. 472

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Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 7-8
Article
Die Großgemeinde
Date
1923-01-01
Page
472 (sequence 3)
Language
German
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472 Umschau: Gemeindeleben geworden, sie konnte höchstens als historische Reminiszenz fortbestehen; die neue Zeit forderte auch neue Formen. Die Juden, die nunmehr rasch und ausgiebig von dem Rechte der Freizügigkeit, der Handels- und Gewerbefreiheit Gebrauch machten, konzentrierten sich in den wirtschaftlichen Zentren, den Großstädten, wo die von neuen Ideen durchtränkte Welt emporwuchs. Ebendort, wo die Juden bisher nicht oder nur in geringem Umfange geduldet waren, legten die zusammenströmenden Massen den Grund zu neu aufstrebenden Gemeinden, während die alten Judengemeinden, zur Bedeutungslosigkeit verurteilt, bis auf wenige Ausnahmen verfielen. Diese neuen Gemeinden waren Kinder des Liberalismus und fühlten sich als solche. Immerhin, eine Quelle der Stärkung und Belebung hätte von diesen großen jüdischen Zentren ausgehen können, wenn ihre verantwortungsvollen Leiter es verstanden hätten, die hier konzentrierten Energien zu nutzen. Denn in diesen Gemeinden war. stets ein starker Tatendrang vorhanden, dessen Bedeutung nicht unterschätzt werden soll. Aber wie oft ward dieser Drang auf Abwege geleitet? Die Großgemeinden, einst prädestiniert, eine Ära der Aufwärtsentwicklung einzuleiten, wurden geradezu zum Hemmschuh für die Entfaltung des Judentums, was eine Enttäuschung jener starken Hoffnungen bedeutete, die sich an den Beginn der liberalen Ära geknüpft hatten. Ihre Kräfte wurzelten nicht in der jüdischen Seele, sondern in dem lockeren Erdreich der Emanzipations- und Assimilationsideale. Sie fühlten sich nicht kraft des autonomen jüdischen Gemeinschaftslebens existenzberechtigt, sondern leiteten diesen Rechtstitel von der Gnade des Staates und der Gesellschaft ab. Der Staat und die Juden. Ein seelenloses Juristengehirn muß es gewesen sein, das für dieses Verhältnis die Vokabel „Jüdisches Staatskirchenrecht" geprägt hat. Diese Formel, in gewissem Sinne ein uraltes Problem des Galuth involvierend, bildet in einer bestimmten Auslegung einen Kardinalpunkt der Großgemeindefrage. Den anderen Gemeinden, den einflußlosen dii minores, ist sie jedenfalls nicht so geläufig und nicht zum Schiboleth geworden. Was soll damit gesagt sein? Was bedeutet dieses ganze Gefasel vom „jüdischen Staatskirchenrecht", „jüdischer Staatskirche" und ähnlichen Geschmacklosigkeiten? Als juristische Spielerei mag das Wortgeklirr hingehen, als Terminologie bleibt es undiskutabel. Über die zu allen Zeiten bestehenden Wichtigkeit des Verhältnisses von Staat und Juden — nicht „Judentum", wie diese schnurrige Staatsrechtstheorie, man weiß nicht, ob aus Mangel an Definitionsvermögen oder an jüdischer Einstellung, immer wieder deklamiert — braucht kein Wort gesagt zu werden. Diese Beziehungen haben, wenn man will, in bestimmten Hinsichten eine entscheidende Rolle gespielt, und von ihrer Regelung hing bisweilen Wohl und Wehe der Juden ab; man vergißt aber, daß dieser Rahmen nicht allein durch die den Juden vom Staate aufgedrungene Passivität umschrieben, sondern durch ihre eigene Aktivität in der Praxis sehr elastisch gestaltet wurde. Wie dem auch sei, und mag der Staat die Juden wie immer behandelt haben, mag er in ihnen eine Religionsgemeinschaft, ein Volk oder was immer erblickt haben, jüdische Kirche im Sinne der protestantischen oder katholischen Kirche waren sie für ihn eigentlich nie, was schon aHein die Unzulässigkeit dieses Schlagwortes als Rechtsbegriff beweisen sollte. Zweifellos: „jüdische Staatskirche" ist vom jüdischen Standpunkt betrachtet, nichts anderes als die Parole einer banalen Gleichmachersucht, geboren aus der Assimilationsideologie, der die Angleichung an die anderen Bekenntnisse auch den Preis des Verlustes der Eigenart wert dünkt, und aus einem erschreckenden Mangel an Vertrauen in die eigene Kraft, der über die Konsequenzen sich nicht klar wird, die danach für die Juden als eine lediglich von den Gnaden der Gesetzgebung abhängige Gemeinschaft entstehen. Nur eine vollendete Bankrotterklärung des jüdischen Eigenwesens, nur die Beschränkung auf eine formale Übung traditioneller Güter und der Verzicht auf jede lebendige Entwicklung des jüdischen Geistes konnten solche Zustände sanktionieren. In der Tat hat man bislang in den Gemeindestuben, insbesondere der führenden Gemeinden es als höchste Errungenschaft gepriesen, wenn der Staat das oder jenes „konzedierte", wenn er einen finanziellen Anspruch anerkannte. Es war gewissermaßen das Ziel der Gemeindepolitik, die eben, von einem greisenhaften Begriff des Judentums getragen, von ihrer Autonomie, dem einer kraftvoll fühlenden Gemeinschaft einzig begehrenswerten Zustand, ein Stück nach dem andern abbröckeln ließ. Mag das

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