Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 352 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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35« Samuel Rappaport: (Auslösung vom Tode) betrachtet und gewertet. Die Idee, die dieser S'gullah zugrunde liegt, ist vermutlich in Folgendem zu suchen: Nach Ausspruch des Thalmud ist die Armut dem Tode, der Arme einem Toten gleich1). Durch die letztwilligen Verfügungen, in denen der Testator sich seines ganzen Vermögens zugunsten seiner Erben und wohltätiger Zwecke entäußert, erscheint er nun jeden materiellen Besitzes bar, somit einem Toten gleich. Wenn über diesen Kranken im Himmel der Tod verhängt würde, könnte er nun als bereits vollstreckt, die Wiedergenesung mithin als eine Wiedergeburt, als eine Auslösung aus der Macht des Todes erscheinen, zumal schon das Wohltun an und für sich — nämlich die im Testamente für fromme und gemeinnützige Zwecke vermachten Beträge — die Macht besitzt, ein im Himmel über einen Menschen bereits besiegeltes böses Geschick rückgängig zu machen.2) Im Osten wird folgende dafür bezeichnende Anekdote erzählt: Ein sehr reicher Mann habe auf seinem Krankenlager seine gleichfalls reichen Kinder um sich versammelt und in ihrer Gegenwart sein Testament errichtet, in dem er diese ganz enterbt und sein gesamtes Vermögen an Arme und Waisen vermacht habe. Die Kinder, darüber nicht wenig erstaunt, wagten nicht, den kranken Vater nach dem Grund ihrer Enterbung zu fragen. Erst als dieser wieder genas, wagte der älteste der Söhne, an den Vater die Frage zu richten, wodurch seine Kinder sich eigentlich versündigt hätten, daß er sie ganz enterbt habe? Es handle sich ihnen nicht um das materielle Erbgut, da sie ja reich genug seien, sondern ausschließlich um die furchtbare Schande, vor aller Welt als Enterbte dazustehen. Der Vater erwiderte liebevoll, er habe nichts gegen seine Kinder im Herzen, da sie ja gut und fromm und ihm anhänglich seien. Er habe vielmehr alles im Interesse seiner Kinder getan, da er ihnen den Vater erhalten wollte. Aus Dankbarkeit habe er jedoch jetzt, bei Lebzeiten, einen großen Betrag an Arme und Waisen geschenkt. Die Errichtung des Testamentes wird in frommen Kreisen wie eine rituelle Handlung betrachtet. Nachdem das Schriftstück von den Vertrauensmännern des Kranken im Sinne .der von ihm gegebenen Weisungen — insofern er es nicht eigenhändig geschrieben hat — verfaßt und ihm zur Unterfertigung vorgelegt worden ist, wäscht er sich verklärt und in tiefer Andacht, wie bei Vorbereitungen zu anderen, ernsten religiösenHandlungen, die Hände und setzt wie zum Gebet den Hut über die Samtkappe, die der Ostjude ja stets auf dem Kopfe trägt. Ein tiefer und weihevoller Ernst herrscht in solchem Augenblick im Zimmer, in dem sich meist entferntere Angehörige, nur selten Frau und Kinder des Kranken befinden. Nachdem dem Kranken der Inhalt des Testamentes vorgelesen worden ist und er ihn als mit seinem Willen übereinstimmend bestätigt hat, ergreift er andächtig und ernst die ihm dargebotene Feder und unterfertigt in Gegenwart mindestens zweier neben ihm stehender Zeugen das Dokument. Kaum ist *) Babli, N'darim 7 b, ebenda 64 b. 2) Babli, „Rosch Haschanah", 16 b. J'mschalmi, „Thaanith", II, 1.