Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 351 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 35* bilien eingetragen. Die Erben sind verpflichtet, bis zur Erlegung des sichergestellten Betrages, den betreffenden Institutionen alljährlich Zinsen zuzuführen. Oft wird übrigens im Testamente bestimmt, daß ein solcher Betrag für ewige Zeiten auf den diesbezüglichen Immobilien sichergestellt bleibt, in welchem Falle diese Beträge als Reallast auf den Immobilien eingetragen werden. Dann haften, außer den Erben, diese Immobilien für das Grundkapital sowie für die an die betreffenden Institutionen auszuzahlenden Beträge. Mitunter — zumeist bei Kinderlosen — kommt es vor, daß, im Sinne des Testamentes, die Ehefrau des Erblassers die Nutznießung solcher, für fromme und gemeinnützige Zwecke bestimmter, Immobilien während ihres Lebens innehat, die erst nach ihrem Tode für ewige Zeiten den Stiftungen zufallen. Solche Stiftungen verschaffen den Nachkommen des Testators Namen und Ansehen in der Gesellschaft bis auf ferne Generationen. Sie bilden gewissermaßen einen Adelsbrief und geben Zeugnis von guter und vornehmer Abkunft. Wenn die nächsten Familienangehörigen die mit der Errichtung eines letzten Willens verbundene Aufregung des Kranken fürchten und ihn deshalb zu veranlassen suchen, diese Handlung bis zu seiner gänzlichen Wiedergenesung hinauszuschieben, zumal — wie ihm gesagt wird — die Krankheit nicht ernst sei, Eile nicht nottue und er später froh, gesund und munter ,,bei einem Glase Wein" — wie man im Osten sagt — sein Testament verfassen könne, so fühlt sich der Kranke mitunter durch solche Worte beruhigt oder sucht selber, aus Angst und manchmal auch aus dem Aberglauben, daß er mit Errichtung eines Testamentes schon mit dem Leben abgeschlossen habe, seine letztwillige Verfügung hinauszuschieben, bis sein Zustand sich verschlimmert, er vom Tode überrascht wird und ohne ein Testament von der Welt scheidet. In solchen Fällen kommt es sehr oft vor, daß die Kinder entsprechende Beträge für das Andenken und Seelenheil ihrer Eltern spenden, die den geäußerten Absichten der Verstorbenen entsprechen. Wenn eine Regelung der Vermögensverhältnisse im Interesse der Erhaltung des Nachlaßvermögens und zwecks Verhütung eventueller Streitigkeiten für dringend geboten gehalten wird, der Kranke aber keine dahingehende Absicht merken läßt, dann wird ihm von Freunden oder entfernten Verwandten in schonender und indirekter Weise die Nützlichkeit und Bedeutving eines Testamentes angedeutet. Man erzählt ihm im Laufe von verschiedenen Gesprächen, anscheinend ohne Absicht, von verschiedenen, ihm bekannten Kranken, die ihr Testament errichtet haben, nachher bald genesen seien, dann noch viele Jahrzehnte gelebt und ihre Testamente oft umgearbeitet und verbessert haben. Gerade die Errichtung des Testamentes habe derart wohltuend und beruhigend auf sie gewirkt, daß ihr Zustand sich zusehends gebessert habe. In manchen frommen altjüdischen und ganz besonders in chassidischen Kreisen wird auf Empfehlung bedeutender Zaddikim die Errichtung eines Testaments als eine fromme S'gullah1), als eine Art „Pidjan" a) Erwählungspflicht.