Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1923-01-01
- Page
- 350 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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350 Samuel Rappaport: schweren Kreditverhältnissen und bei der geradezu sprichwörtlichen kommerziellen Rührigkeit und Unternehmungslust des Ost juden ist er immer auf Kredite angewiesen und verfügt nur selten über freiliegendes, für seine Geschäfte leicht zu entbehrendes Bargeld. Je reicher er ist, desto vielfältiger, umfangreicher und verwickelter sind seine Geschäfte, und mit dem Wachsen des Vermögens wachsen gleichzeitig auch die Ansprüche, die die Gesellschaft an ihn und nicht weniger er selber an sich stellt, in bezug auf die Führung seines Haushaltes, die Erziehung und Ausheiratung seiner, auch noch nach der Verehelichung bei ihm „auf Kostessen*' erhaltenen Kinder, und in bezug auf die Pflichten der öffentlichen Wohltätigkeit. Trotz der verschiedenartigen und vielfältigen Gaben und Spenden, die der bemittelte Ostjude bei jeder Gelegenheit für fromme und gemeinnützige Zwecke seiner Gemeinde leistet, ist es ihm bei Lebzeiten sehr schwer, wenn nicht ganz unmöglich, mit einem Male einen großen Betrag seinen, zumeist an Kapitalnot leidenden und eine hohe Zinsenlast tragenden, Geschäften zu entziehen. Es würde dies unter Umständen seiner wirtschaftlichen Lage einen sehr empfindlichen Schaden bringen können. Das Hergeben kleinerer Beträge für gute Zwecke, im Rahmen der Führung des Haushaltes, macht sich nie so empfindlich bemerkbar, wie der Verzicht auf eine große Summe, die auf einmal erhoben wird. Wie oft haben doch schon die mit der Ausheiratung eines Kindes verbundenen übermäßigen Ausgaben den wirtschaftlichen Ruin eines bemittelten Kaufmanns herbeigeführt. Oft ist so ein Ostjude an — allerdings fast immer belastetem — Immobilienbesitz, städtischen Häusern oder gar Landgütern sehr reich, und doch nicht im Besitze nennenswerter Barmittel, über die er frei verfügen könnte. Anders verhält es sich bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung. Der Erblasser weiß, daß mit dem Abschluß seines Lebens gleichzeitig auch seine Geschäfte in ihrem Umfange und einheitlichem Zusammenhange ihr Ende finden werden. Nur in den seltensten Fällen werden sie von den Kindern gemeinsam fortgeführt. Selbst wenn es geschieht, ist es nicht von langer Dauer. Er weiß ferner, daß, bei der Verschiedenartigkeit der Interessen, des Alters und Charakters seiner Erben, sein Vermögen doch früher oder später aufgeteilt werden muß. Daher bilden die aus solchen Testamenten fließenden beständigen Erträgnisse den eisernen, ewigen Fond, der den Bestand der frommen und wohltätigen Institutionen sichert, sie selbst in Zeiten einer wirtschaftlichen Krisis, in der die anderen Spenden nur spärlich eingehen, vor Auflösung und Zusammenbruch bewahrt und ihnen über die momentane Not hinweghilft. Wenn der Erblasser glaubt, daß baldige Ausscheidung eines größeren Barbetrages für fromme und gemeinnützige Zwecke unmöglich oder für den Bestand des Nachlaßvermögens von empfindlichem Schaden ist, indem dadurch etwa schnelle, mit Verlust verbundene Liquidierung der Geschäfte oder Veräußerung von Immobilien notwendig würde, dann wird gewöhnlich der für „Olamoth" bestimmte Betrag mit entsprechender Verzinsung als Hypothek auf das Nachlaßvermögen oder auf die hinterlassenen Immo-