Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1923-01-01 · Heft 6 · p. 344

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
344 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3101111-3101189-3101196-3108210--6137-3108246
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

344 Samuel Rappaport: nüge geleistet hat, findet in seiner letztwilligen Verfügung noch Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen und sich mit Verdiensten auf dem Wege in die Ewigkeit zu versehen. Die Art und das Wesen der Legate und Stiftungen hängen natürlich von der Individualität und dem Intelligenzgrade des Testators ab. Die Legate werden eingeteilt in einmalige Spenden, die einer Person oder Institution bald nach dem Ableben des Testators zur freien sofortigen Verfügung ausbezahlt werden, und in die erwähnten „Ojlumes" (Olamoth), d.h. für ewige Zeiten gemachte Stiftungen in Bargeld oder Immobilien, deren Substanz stets unangetastet bleiben muß, deren Erträgnisse jedoch in jedem Jahre, in der Regel am Todestage des Testators, den betreffenden Institutionen ausbezahlt werden. Überdies gibt es noch Legate in Form von Renten für bestimmte Personen, denen die Erben eine lebenslängliche Pension in bestimmter Höhe auszuzahlen verpflichtet werden. Nach dem Ableben der Rentenempfänger wird das Grundkapital meist entweder an die Erben zurückerstattet oder als Eigentum irgend einer frommen und gemeinnützigen Institution übergeben. Die Legate werden gewöhnlich, im Sinne der in den letztwilligen Verfügungengetroffenen Bestimmungen, entweder von der jüdischen Gemeinderepräsentanz oder von den betreffenden autonomen Vereinen und Institutionen, selbständig oder unter Kontrolle der Gemeinde, verwaltet. Mitunter jedoch verwalten, laut testamentarischer Anordnung, die Nachkommen des Testators die Stiftungen selber oder werden von der Gemeinde zu ihrer Verwaltung als Mitbestimmende herangezogen. Am häufigsten wird für folgende fromme und wohltätige Zwecke testiert: x. Einmalige Spenden oder lebenslängliche Renten für arme Mitglieder aus dem Verwandtenkreise; für Angestellte, die sich im Hause oder Geschäft durch langjährige ehrliche Arbeit und Treue verdient gemacht haben; für besonders fromme und gelehrte Leute, die fürdas Seelenteil des Testators während der ersten elf Monate und am Jahrestage nach seinem Ableben Kaddisch zu sagen und Mischnajoth zu lernen haben. 2. Mitgiften für mittellose Mädchen aus dem Verwandtenkreise, wobei in erster Linie Waisen in Betracht gezogen werden. 3. Spende an die Gemeinde oder Chewrah Kaddischah1) und gegebenenfalls, nämlich dort wo die Chewrah Kaddischah zugleich das jüdische Ortsspitai verwaltet, ewige Stiftung zugunsten des Krankenhauses, für die Mühen der Bestattung und für die auf dem Ortsfriedhofe überlassene Grabstätte. 4. Bestimmung eines Geldbetrages, der während des Leichenbegängnisses an Arme verteilt werden soll, damit sie für das Seelenheil des Verstorbenen beten. 5. Schaffung einer besonderen ewigen Stiftung, deren Erträgnisse alljährlich am Sterbetage des Testators würdigen Armen zugute kommen sollen. 6. Einmalige Spende oder ewige Stiftungen zugunsten frommer und gemeinnütziger Vereine, denen der Erblasser entweder schon bei Leb- *) Heilige (Beerdigungs-) Bruderschaft.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.